Internetrecht:Wie das Urheberrecht im Netz wirkt

Darf ich urheberrechtlich geschützte Videos in meinem Blog zeigen? Sind Privatkopien von MP3s erlaubt? Ist es legal, aktuelle Kinofilme via Stream im Netz zu sehen? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Urheberrecht im digitalen Zeitalter.

Mirjam Hauck und Johannes Kuhn

Jeder Internetnutzer wird früher oder später mit dem Urheberrecht konfrontiert - doch kaum einer blickt mehr durch, was erlaubt ist und was nicht. Das liegt in der Natur des Urheberrechts: Als absolutes Recht gibt es jedem Berechtigten die Möglichkeit, andere von der Benutzung auszuschließen - was im Zeitalter der digitalen Kopie unmöglich durchzusetzen ist.

Die Debatte, ob und wie ein ursprünglich für stoffliche Güter gedachtes Recht für das digitale Zeitalter angepasst werden muss, führen wir im Digitalblog.

Dieses FAQ soll einen kurzen Überblick über die aktuelle Rechtslage geben - ohne Gewähr, Rechtsverbindlichkeit und aufgrund vieler unterschiedlicher Urteile auch nur in Ansätzen (Stand: Februar 2012).

[] Wie ist das Urheberrecht entstanden?

Die Geschichte des Urheberrechts ist eine Geschichte des Buchdrucks. Weil mit dessen Erfindung nicht nur ein Massenmarkt für Bücher, sondern auch das Geschäftsfeld der Nachdrucke entstand, führten die deutschen Kleinstaaten das sogenannte Druckerprivileg ein. Im Jahr 1701 erließ mit Großbritannien das erste Land gesetzliche Schutzrechte für Autoren, an denen sich auch das Copyright in der US-Verfassung von 1790 mit einer Schutzzeit von 14 Jahren orientierte.

Einen neuen Gedanken brachte Frankreich in der Revolutionszeit 1793 in die Konzeption des Urheberrechts ein. Im droit d'auteur wurde der Bezug von Schöpfer und Werk festgelegt und damit geistiges Eigentum zum Privateigentum. Das öffentliche Interesse spielt dabei nur eine untergeordnete Rolle. Der Deutsche Bund legte 1845 eine Schutzfrist für Werke fest, die 30 Jahre nach dem Tod des Autors endete.

Mit der Gründung des Kaiserreichs trat 1871 das erste nationale Urheberrecht in Kraft. Es basiert auf einem Gesetz des Norddeutschen Bundes von 1870 "betreffend des Urheberrechts an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken". 1934 wurde die Schutzfrist auf 50 Jahre, 1965 auf 70 Jahre verlängert. Damit sollten vor allem die Verwerter, wie die Anfang des 20. Jahrhunderts gegründeten Vorläufer der heutigen Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und die Musikverlage gestärkt werden.

[] Was schützt das Urheberrecht genau?

Kurz gesagt ein Werk, also eine persönlich-geistige Schöpfung in Literatur, Wissenschaft, Kunst, Musik. Auch Computerprogramme unterliegen dem Urheberrecht. Weil für ein Foto, einen Song oder einen Text Patent- oder Gebrauchsmusterrecht nicht gelten, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Schöpfer alleine berechtigt ist, sein Werk zu nutzen, zu verwerten oder die Erlaubnis zur Nutzung zu geben.

Zudem erhält er ein Recht auf Namensnennung. Nach deutschem Recht können nur natürliche Personen, also Menschen, Urheber sein - in vielen Fällen geben sie aber ihre Nutzungs- und Verwertungsrechte an Gesellschaften wie Gema, VG Wort oder VG Bild-Kunst ab.

[] Was regelt das Zitatrecht?

Ob und wie ein Bild, eine Textpassage oder ein Musikstück zitiert werden darf, ist vom Einzelfall abhängig. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen Klein- und Großzitat: Das Großzitat ermöglicht die komplette Übernahme - aber nur von wissenschaftlichen Werken, unter bestimmten Bedingungen und "zur Erläuterung des Inhalts". Das Kleinzitat ist interessanter - es ermöglicht, "Stellen eines Werkes" zu zitieren, soweit dies einen bestimmten Zweck erfüllt und der Ausschnitt als Zitat inklusive Quelle kenntlich gemacht wird. Weil es allerdings keine strikte Grenze des Zitatumfangs gibt, kann es theoretisch sein, dass schon der Refrain eines kurzen Songs nicht mehr durch das Zitatrecht gedeckt ist.

[] Wo wirkt das Urheberrecht im Internet?

Auch im Internet hat der Urheber das Recht, wirtschaftliche Vorteile aus jeder Verwertung seines Werkes zu ziehen. Im Netz, wo jedes Bild, jedes Musikstück, jeder Text potentiell unzählbar oft kopiert werden kann und wird, gibt es viele bekannte Fallstricke - von der Verwendung fremder Bilder auf der eigenen Seite bis hin zur Einbindung von eigenen Gema-geschützten Musikstücken auf Band-Homepages. Ein klares Indiz für einen Verstoß ist das Speichern von urheberrechtlich geschütztem Material auf dem eigenen Server.

Der Strafrahmen für die Verstöße reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder einer Geldstrafe von bis zu 360 einkommensabhängigen Tagessätzen. Bei Gewerbsmäßigkeit sind bis zu zwei Jahre Strafe vorgesehen. Für geringfügige Verstöße werden die Strafen im unteren Bereich angesiedelt. Unangenehmer wird es bei zivilrechtlichen Abmahnungen oder gar Unterlassungsklagen und Schadenersatzforderungen.

Privatkopien und Musik-Tauschbörsen

[] Sind Privatkopien erlaubt?

Ja, unter bestimmten Bedingungen: Die Kopie darf keinen kommerziellen Zwecken dienen und nicht verbreitet und veröffentlicht werden. Wenn ein Nutzer also seinen besten Freund ein MP3-Album kopieren lässt, ist das legal - wenn er es all seinen Klassenkameraden gibt oder es in eine Tauschbörse einstellt, nicht. Eine weitere Einschränkung: Die benutzte Vorlage darf "nicht offensichtlich rechtswidrig" sein - die Kopie eines illegal heruntergeladenen Songs wird damit als "Raubkopie" betrachtet.

[] Was ist mit Musik-Tauschbörsen?

Up- und Download von urheberrechtlich geschützten Dateien sind rechtswidrig. Inzwischen fahnden Rechteinhaber in Tauschbörsen nach Filesharern. Die Adressdaten desjenigen, der den Internet-Anschluss beantragt hat, unter dem der Upload vorgenommen wurde, werden im nächsten Schritt bei den sogenannten Internet Service Providern (ISP) ermittelt. Dazu ist allerdings eine Verfügung der Staatsanwaltschaft nötig. Häufiges Resultat sind Abmahnungen und Schadensersatz - obwohl häufig nicht feststeht, dass der Anschlussinhaber auch der Filesharer war. Zudem ist die Rechtslage häufig nicht so eindeutig wie es in den Abmahnschreiben dargestellt wird.

[] Ist es legal, Kinofilme oder Videostreams von Pay-TV-Sendern anzusehen?

Bei Streams urheberrechtlich geschützten Materials handelt es sich um eine rechtliche Grauzone, da entsprechende Grundsatzurteile bislang fehlen. Im Kino.to-Prozess hat das Amtsgericht Leipzig entschieden, dass das Betrachten eines solchen Videostreams "dem Grunde nach" gegen das Urheberrecht verstößt - sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen, drohen Stream-Zuschauern künftig zivil- und strafrechtliche Verfahren. Dies gilt aber als unwahrscheinlich.

So stellen einige Rechtsexperten in Frage, ob es sich bei einem Stream tatsächlich um eine Kopie handelt. Beim Puffern wandern meist nur wenige Megabyte tatsächlich in den Arbeitsspeicher; zudem hat der Nutzer auf diese vermeintliche Kopie keinen echten Zugriff, sie ist nur temporär und verschwindet automatisch wieder vom Rechner.

Videos in Blogs und Kopierschutz-Knacker

[] Darf ich urheberrechtlich geschützte Videos in mein Blog einbetten?

Grundsätzlich kann es Konsequenzen haben, ein fremdes Video ohne Erlaubnis des Rechtehalters einzubetten - vor allem, wenn dort beispielsweise Gema-pflichtige Musikausschnitte oder Szenen aus Kinofilmen verwendet werden. In der Praxis gibt es aber bislang kaum Fälle solcher Abmahnungen, da die Datei auf den YouTube-Servern liegt und der Nutzer nicht immer sofort wissen kann, ob er bestimmte Rechte verletzt. Wer aber sicher sein möchte, das Urheberrecht zu achten, muss beim Rechteinhaber um Erlaubnis bitten und zudem sicherstellen, dass er die Persönlichkeitsrechte der im Video zu sehenden Personen nicht verletzt. Ein zeitaufwändiges und wenig praktikables Vorgehen.

[] Machen sich Kopierschutz-Knacker strafbar?

Wer den Kopierschutz von durch digitale Rechteverwaltung (DRM) geschützten Dateien ohne Zustimmung des Rechteinhabers umgeht, verstößt gegen Paragraph 95a Absatz 1 Urheberrechtsgesetz. Das gilt auch für Privatkopien. Unter die Umgehung von Kopierschutz-Mechanismen fällt nach Ansicht von Juristen auch die Bildschirm-Aufzeichnung. Wer den Kopierschutz nicht für den privaten Gebrauch umgeht, sondern um beispielsweise Kopien zu verkaufen oder zur Verfügung zu stellen, macht sich unter Umständen strafbar oder begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bei Computerprogrammen sind unter bestimmten Umständen Privatkopien möglich.

[] Was sind die Hauptkritikpunkte am gegenwärtigen Urheberrecht?

Viele Internetnutzer und Rechtsexperten bewerten die Durchsetzung des gegenwärtigen Urheberrechts als nicht mehr zeitgemäß. Während das Netz in seinem Wesen zur Kollaboration und Rekombination einlädt, schließt das gegenwärtige Urheberrecht ihrer Meinung nach solche Nutzungsformen weitestgehend aus und stellt das Geschäftsmodell der Rechteverwerter über das Allgemeinwohl.

Weil das Internet jeden Nutzer zum potentiellen Produzenten macht, hat sich mit Creative Commons eine Form der Lizenzierung herausgebildet, die das Urheberrecht etwas flexibler angeht und die Weiterverwendung mit oder ohne bestimmte Bedingungen erlaubt.

Linktipps:

Udo Vetter (Lawblog) und Thomas Stadler (Internet-Law) berichten in ihren Blogs über Entwicklungen im Internet-Recht inklusive aktueller Fälle zur Urheberrechts-Rechtsprechung. Das Informationsportal iRightsinfo bietet einen Überblick zum Urheberrecht in der digitalen Welt.

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