Diskriminierung Homosexueller:Wenn Unrecht Recht ist

Diskriminierung Homosexueller

Ein schwules Paar bei seiner Hochzeit - bis zur weitgehenden Gleichstellung Homosexueller war es ein langer Weg.

(Foto: Boris Horvat/AFP)

Im Jahr 1872 tritt Paragraf 175 im Strafgesetzbuch in Kraft. Er schreibt die Diskriminierung homosexueller Männer fest und begleitet die deutsche Rechtsprechung bis weit in die Bundesrepublik hinein. Ein Überblick vom Kaiserreich bis heute.

Von Martin Anetzberger

Die Diskriminierung homosexueller Männer hat eine lange Tradition - auch in Deutschland. In der Moderne wird sie erstmals 1872 für ganz Deutschland einheitlich im Strafgesetzbuch festgelegt. Paragraf 175 überlebt in verschiedenen Versionen das Deutsche Kaiserreich, Weimarer Republik sowie Nazi-Diktatur - und bleibt auch in der Bundesrepublik jahrzehntelang unrühmlicher Bestandteil der Gesetzbücher. Lesben bleiben vom Unrecht der deutschen Staaten verschont. Ein Überblick:

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Deutsches Kaiserreich: Von 1. Januar 1872 an gilt im ganzen Deutchen Reich Paragraf 175. Er stellt sexuelle Handlungen zwischen Männern unter Strafe. Überlegungen, auch Lesben strafrechtlich zu verfolgen, wurden nicht in das Gesetz aufgenommen. Der Wortlaut ist dem entsprechenden Paragrafen im preußischen Strafrecht aus dem Jahr 1851 sehr ähnlich und erwähnt sexuelle Handlungen zwischen Männern und zwischen Menschen und Tieren in einem Satz:

"Widernatürliche Unzucht: Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden."

Weimarer Republik: In den zwanziger Jahren gibt es mehrere Vorschläge zur Reform des Paragrafen 175. Vor allem linke Parteien drängen auf seine Abschaffung, können sich aber nicht durchsetzen. Die von der Zentrumspartei geführte Mitte-rechts-Regierung strebt hingegen eine Verschärfung des Strafrechts an. Das geplante Reformpaket kommt aber nicht mehr zur Abstimmung, da die Präsidialkabinette am Ende der Weimarer Republik fast ohne das Parlament regieren. Es bleibt den Nazis überlassen, Schwule noch stärker in die Kriminalität zu treiben.

Nationalsozialistische Diktatur: Im Jahr 1935 verschärfen die Nazis Paragraf 175. Die Höchststrafe wird auf fünf Jahre Gefängnis festgesetzt. Außerdem ist von nun an eine gegenseitige Berührung zwischen den Männern nicht mehr notwendig, um den Straftatbestand zu erfüllen. In schweren Fällen beträgt das Strafmaß sogar bis zu zehn Jahre Zuchthaus (Paragraf 175a). Dazu gehören zum Beispiel die Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses, homosexuelle Handlungen mit Männern unter 21 Jahren und männliche Prostitution. Die "widernatürliche Unzucht mit Tieren" wird fortan separat in Paragraf 175b unter Strafe gestellt.

"Erschwerte Fälle: Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten wird bestraft:

(...) 2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen; 3. ein Mann über einundzwanzig Jahre, der eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen; 4. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet."

Bundesrepublik, 23. Mai 1949: Die Bundesrepublik übernimmt die Paragrafen 175 und 175a aus dem Dritten Reich unverändert in ihr Strafgesetzbuch. Der Bundesgerichtshof schließt sich in mehreren Entscheidungen der Rechtsprechung aus der Zeit der NS-Diktatur an.

Entwicklung in der DDR: Nach dem Zweiten Weltkrieg gestaltet sich die Rechtslage innerhalb der Sowjetischen Besatzungszone zunächst uneinheitlich. Nach der Republikgründung entscheidet das Kammergericht Berlin, den Paragrafen 175 aus der Zeit vor 1935 zu übernehmen - Paragraf 175a für besonders schwere Fälle bleibt bestehen. Im Jahr 1957 reformiert die DDR ihr Strafrecht: Nun besteht bei geringfügigen Fällen die Möglichkeit, von einer Strafverfolgung abzusehen. Das setzt Paragraf 175 faktisch außer Kraft - homosexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen bleiben ab 1957 straffrei.

1950 bis 1969: In der Bundesrepublik kommt es zu etwa 50 000 Verurteilungen wegen Verstößen gegen Paragraf 175.

10. Mai 1957: Das Bundesverfassungsgericht weist die Beschwerden zweier Männer zurück. Sie hatten argumentiert, dass die Paragrafen 175 und 175a nichtig seien, weil sie auf der Grundlage des NS-Ermächtigungsgesetzes erlassen worden seien. Dem Vorwurf, das Gesetz diskriminiere Männer gegenüber Frauen, hält das Gericht das scheinbar "hemmungslose Sexualbedürfnis" Schwuler entgegen.

25. Juni 1969: Die Große Koalition unter Kanzler Kurt Georg Kiesinger (CDU) streicht im Rahmen der Großen Strafrechtsreform die Bestimmungen der Paragrafen 175 und 175b, hält aber Paragraf 175a aufrecht, der zu Paragraf 175 wird. 25 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkrieges verabschiedet sich die Bundesrepublik damit von der Gesetzgebung der Nationalsozialisten.

"Unzucht zwischen Männern: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft:

1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem anderen Mann unter einundzwanzig Jahren Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, 2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Mißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder Unterordnungsverhältnis begründeten Abhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, 3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Unzucht treibt oder von Männern sich zur Unzucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet (...)"

23. September 1973: Die sozialliberale Koalition unter Kanzler Willy Brandt (SPD) reformiert das Sexualstrafrecht. Im Strafgesetzbuch heißt es von nun an nicht mehr "Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit" sondern "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung". Im Paragraf 175 bleiben nur noch sexuelle Handlungen mit Minderjährigen als qualifizierendes Merkmal zurück, das Schutzalter sinkt von 21 auf 18 Jahre. Sexuelle Kontakte zwischen Frauen werden nicht erwähnt.

"Homosexuelle Handlungen: (1) Ein Mann über achtzehn Jahren, der sexuelle Handlungen an einem Mann unter 18 Jahren vornimmt oder von einem Mann unter 18 Jahren an sich vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn 1. der Täter zur Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war oder 2. bei Berücksichtigung des Verhaltens desjenigen, gegen den die Tat sich richtet, das Unrecht der Tat gering ist."

Bundestagswahl 1980: Die FDP fordert in ihrem Wahlprogramm, Paragraf 175 aus dem Strafgesetzbuch zu streichen. Zur Begründung heißt es von den Liberalen, dass für den Schutz von Kindern und Abhängigen die übrigen Strafbestimmungen ausreichten. Der alte und neue Koalitionspartner, die SPD unter Kanzler Helmut Schmidt, lehnt den Vorstoß allerdings ab.

4. Februar 1985: Die Fraktion der Grünen bringt im Bundestag einen Gesetzentwurf zur ersatzlosen Streichung des Paragrafen 175 ein. Doch die CDU/CSU, die SPD und auch die FDP - nun als Juniorpartner in einer bürgerlichen Koalition mit der Union - verweigern ihre Zustimmung.

Entwicklung in der DDR: Am 14. Dezember 1988 streicht die DDR den seit 1968 gültigen Paragrafen 151 aus dem neuen Strafgesetzbuch, der inhaltlich etwa dem alten Paragrafen 175 entspricht. In einem Urteil vom 11. August 1987 hat das Oberste Gericht bereits festgestellt, dass ...

"Homosexualität ebenso wie Heterosexualität eine Variante des Sexualverhaltens darstellt. Homosexuelle Menschen stehen somit nicht außerhalb der sozialistischen Gesellschaft".

Nach der Wiedervereinigung sah der Einigungsvertrag wegen der Abschaffung dieses Straftatbestandes in der DDR vor, den Paragrafen 175 für das Beitrittsgebiet nicht anzuwenden.

31. Mai 1994: Der Bundestag beschließt, Paragraf 175 des Strafgesetzbuches zu streichen. Das absolute Schutzalter für sexuelle Handlungen mit Jugendlichen wird für Jungen und Mädchen einheitlich auf 14 Jahre festgeschrieben.

1. August 2001: Schwule und Lesben dürfen eine eingetragene Lebenspartnerschaft - die sogenannte "Homo-Ehe" - eingehen. Sie ist der Ehe zwischen Mann und Frau in vielen Punkten gleichgestellt. So werden gleichgeschlechtliche Ehepartner bei der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt und haben ein Auskunftsrecht, wenn der Partner zum Beispiel in einem Krankenhaus behandelt wird. Das Ehegattensplitting bleibt Homosexuellen aber nach wie vor verwehrt. Auch beim Adoptionsrecht sind Homosexuelle benachteiligt. Als Begründung wird auf den in Artikel 6 des Grundgesetzes verankerten besonderen Schutz von Ehe und Familie verwiesen.

27. Mai 2008: Das Bundesverfassungsgericht erklärt Paragraf 8 Absatz 1 Nummer 2 des Transsexuellengesetzes für nichtig - der Passus wird gestrichen. Damit ist es in Deutschland zwei Personen desselben Geschlechts möglich, eine Ehe zu führen, wenn einer der beiden Partner während einer heterosexuellen Ehe sein Geschlecht ändert. Zuvor lies das Gesetz die rechtliche Änderung des Personenstands bei einem verheirateten Transsexuellen nur zu, wenn dieser sich vorher hatte scheiden lassen.

7. Mai 2013: Das Bundesverfassungsgericht stellt fest: "Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig."

22. Mai 2014: Der Bundestag beschließt, dass auch eingetragene Lebenspartner das Recht auf eine sogenannte Sukzessivadoption haben. Lebenspartner dürfen nun ein Kind adoptieren, das der andere Partner bereits adoptiert hat. Die Union sperrt sich aber nach wie vor gegen eine Gleichstellung schwuler oder lesbischer Paare bei der Adoption von Kindern. Im aktuell gültigen Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD steht: "Rechtliche Regelungen, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften schlechter stellen, werden wir beseitigen". Bislang macht die Regierung allerdings keine Anstalten, dieser Vereinbarung nachzukommen.

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Heute: Noch immer warten Tausende Männer in Deutschland auf eine Aufhebung ihrer Urteile wegen Verstößen gegen Paragraf 175.

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