Fall Mollath:Freiheitsberaubung durch Unterlassen

Gustl Mollath Testifies In Bavarian Parliament

Seit sieben Jahren in der Psychiatrie: Gustl Mollath

(Foto: Getty Images)

Im Fall Gustl Mollath liegen offenkundig mehrere Rechtsfehler vor. Nach sieben Jahren in der Psychiatrie bringen die zwei Wiederaufnahmeanträge ein wenig Hoffnung. Doch das zuständige Gericht reagiert seit Monaten nicht darauf und zeigt damit: Es ist nicht unabhängig, sondern taub.

Ein Kommentar von Heribert Prantl

Freiheitsberaubung ist ein schweres Delikt, ein Verbrechen gar, wenn die Tat länger dauert. Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Gefängnis bis zu fünf, oder - wenn das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt ist - mit Gefängnis bis zu zehn Jahren bestraft. Gustl Mollath ist nun seit sieben Jahren im psychiatrischen Krankenhaus eingesperrt.

Die Unterbringung dort erfolgte aber, auch wenn das Nürnberger Strafurteil von 2006 noch so fragwürdig sein mag, auf gesetzlicher Grundlage - sie ist also auch derzeit nicht per se rechtswidrig. Es fragt sich aber, ob diese Unterbringung nicht gerade in die Rechtswidrigkeit rutscht oder schon gerutscht ist, weil die Justiz auf die offenkundig gewordenen schreienden Rechtsfehler nicht reagiert: sie bearbeitet die schon lange vorliegenden Wiederaufnahmeanträge nicht ordentlich (Landgericht Regensburg) und sie lässt die gesetzlich vorgeschriebenen Prüftermine, die über die Fortdauer der Unterbringung entscheiden, ohne wirkliche Prüfung verstreichen (Landgericht Bayreuth). Freiheitsberaubung kann nämlich auch durch Unterlassen begangen werden, wenn eine rechtlich gebotene Freilassung pflichtwidrig verzögert wird. Die Pflichtwidrigkeit im Fall Mollath ist mit Händen zu greifen.

Die Justiz hat Mollath in die Psychiatrie verbracht. Die Justiz hat dabei offensichtlich eine Reihe schwerer Fehler gemacht. Daraus folgt die Pflicht, die Fehler zu korrigieren und alles dafür zu tun, dass diese Korrektur gründlich und opferschonend, also schnell geschieht und nicht erst am Sankt-Nimmerleins-Tag.

Etliche triftige Gründe für eine Wiederaufnahme

Für die Wiederaufnahme genügt ein einziger triftiger Wiederaufnahmegrund; es liegen etliche solcher Gründe auf dem Tisch. Die Justiz muss dafür einstehen, dass ein Justizopfer nicht noch weiter leiden muss, wenn ein Versagen justizieller Kontrollen, ein Systemversagen also, in der Geschichte des Falles bereits offenkundig ist. Die Justiz muss dafür sorgen, dass sich ihre Fehler nicht noch potenzieren; sie darf nicht auch noch Folgefehler machen, die sich auf die alten Fehler stützen. Es geht nicht darum, Gnade zu gewähren, sondern dem Grundwert der Freiheit seinen Rang zu geben.

Dieser Rang hat immer wieder dazu geführt, dass das höchste Gericht Beschuldigte, die zu lange in U-Haft sitzen, weil die Justiz zu langsam arbeitet, auf freien Fuß gesetzt hat. Das Recht auf Freiheit für Menschen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu Unrecht verurteilt wurden, ist nicht weniger wert als das Freiheitsrecht derer, die noch nicht verurteilt sind. Wenn alle Alarmglocken schrillen, kann die Justiz nicht den alten Trott weitertrotten.

Im Fall Mollath gibt es seit Monaten Daueralarm. Ausgelöst wurde er nicht durch einen Missbrauch von Notrufen; dafür steht schon die Staatsanwaltschaft Regensburg: diese selbst hat nämlich, schon vor Monaten, den roten Knopf gedrückt - mit einem Antrag auf Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten. Ein Gericht, das monatelang überhaupt nicht darauf reagiert, ist nicht unabhängig, sondern taub.

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