Neue Regelung:Kindergeld trotz Heirat der Kinder

Bislang haben Eltern von verheirateten Kindern nur Kindergeld erhalten, wenn weder das Kind noch der Ehepartner den Lebensunterhalt bestreiten konnten. Das ändert sich nun nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs.

Von Oliver Hollenstein

Eltern von Studenten und Auszubildenden haben bis zum 25. Geburtstag ihrer Kinder Anspruch auf Kindergeld - auch wenn diese schon verheiratet sind. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit die bisher übliche Praxis und die eigene Rechtsprechung geändert. (Az: III R 22/13)

Bislang hatten Eltern für ihre bereits verheirateten Kinder nur Anspruch auf Kindergeld, wenn weder das Kind selbst noch der Ehepartner den Lebensunterhalt bestreiten konnten. Eltern können nun rückwirkend für die Zeit seit dem 1. Januar 2012 Kindergeld für ihre verheirateten Kinder beantragen, wenn diese zu diesem Zeitpunkt noch jünger als 25 Jahre sowie in der Ausbildung oder im Studium waren.

Hintergrund des Urteils ist eine Änderung der Rechtslage mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011: Seit Januar 2012 bekommen Kinder bis zum 25. Lebensjahr unabhängig von ihrem Einkommen Kindergeld. Zuvor hatten Eltern den Kindergeldanspruch verloren, sobald das Kind mehr als 8004 Euro im Jahr verdiente. War das Kind bereits verheiratet, wurde dabei auch das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt. Reichte dessen Einkommen aus, um den Unterhalt der Familie zu bestreiten, zahlte die Finanzkasse nicht. Das Argument: Der Unterhaltsanspruch innerhalb der Ehe ersetze das Kindergeld.

8300 Euro sind kein Grund, das Kindergeld zu verweigern

Diese Regelung sei nach der neuen Gesetzlage rechtswidrig, urteilte das oberste deutsche Finanzgericht nun. Die Höhe der Einkünfte sei inzwischen ohne Bedeutung - und so auch die Verheiratung. Damit wendet sich das Gericht explizit gegen eine anderslautende zentrale Dienstanweisung der Finanzbehörden für die Familienkassen.

Schon im vergangenen Jahr hatte es mehrere Klagen gegen diese Regelung gegeben. Unter anderem die Finanzgerichte Köln (Az: 10 K 3113/13 Kg), Düsseldorf (Az: 9 K 935/13), Münster (Az: 4 K 4146/12 Kg) und das niedersächsische Finanzgericht (Az: 6 K 187/13) hatten geurteilt, dass verheiratete Kinder entgegen der Anweisung unabhängig vom Einkommen ein Recht auf Kindergeld haben. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in München nun gestützt.

Im konkreten Fall ging es um den Kindergeldanspruch für eine 1991 geborene Frau. Sie hatte im Oktober 2010 eine dreijährige Ausbildung begonnen und im April 2011 geheiratet. Seit September 2011 machte auch ihr Ehemann eine Berufsausbildung. Als der Vater der erwachsenen Frau für 2012 Kindergeld beantragte, lehnte die Familienkasse die Zahlung ab und verwies auf die Dienstanweisung der Finanzbehörden. Die Kasse hatte berechnet, dass das junge Paar ausreichend Einkommen hat, um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Die Frau habe Einkünfte von mehr als 8300 Euro im Jahr.

Dies sei kein Grund, den Kindergeldanspruch zu verneinen, urteilte der Bundesfinanzhof nun - und beschert damit Eltern von volljährigen, verheirateten Kindern einen unerwarteten Geldsegen: Das Kindergeld beträgt seit 2012 monatlich 184 Euro für die ersten beiden, 190 Euro und mehr für weitere.

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