EuGH-Urteil zum "Recht auf Vergessenwerden":Bürger können kritische Google-Links löschen lassen

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Google zeigte sich von der Entscheidung des EuGH enttäuscht. (Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version war im Artikel ein von Google herausgegebenes und von der Nachrichtenagentur dpa verbreitetes Bild verbaut. Dieses Bild ist offenbar stark manipuliert worden, daher haben wir es aus dem Text entfernt)

(Foto: dpa)

Hilfe im Kampf gegen unangenehme Google-Suchergebnisse: Ein Spanier wollte über die Suchmaschine nicht mehr im Zusammenhang mit einer 15 Jahre alten Geschichte auffindbar sein. Nun stärkt der EuGH mit seinem Urteil das "Recht auf Vergessenwerden". Der entsprechende Zeitungsartikel darf aber im Netz bleiben.

EU-Bürger haben ein "Recht auf Vergessenwerden" im Internet. Suchmaschinenbetreiber wie Google müssen daher auf Antrag Informationen aus ihren Suchergebnissen streichen, wenn die Informationen die Persönlichkeitsrechte betroffener Personen verletzen, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied (Az: C-131/12).

Zur Begründung betonte der EuGH, mit der Eingabe eines Namens bei einer Internet-Suchmaschine könnten sich Nutzer ein umfassendes Bild von dieser Person machen. Die Suchergebnisse seien nichts anderes als das Ergebnis einer Verarbeitung personenbezogener Daten.

Deshalb könne Google auch in bestimmten Fällen dazu verpflichtet werden, bestimmte Suchergebnisse nicht mehr anzuzeigen, selbst wenn der Artikel, auf den sie verweisen, weiter rechtmäßig im Netz verfügbar bleibt.

Google hat das Urteil des EuGH kritisiert. "Diese Entscheidung ist nicht nur für Suchmaschinen enttäuschend, sondern auch für alle, die Inhalte online publizieren", sagte ein Google-Sprecher am Dienstag in Hamburg. Der Konzern sei sehr überrascht, dass das Urteil so stark von der vorherigen Einschätzung des Generalanwalts abweiche und dessen Warnungen unberücksichtigt lasse. "Wir benötigen nun Zeit, um die Auswirkungen zu analysieren", erklärte der Sprecher weiter.

"Schutz der Grundrechte und der Privatheit"

Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) reagiert erfreut auf das Urteil. "Die Entscheidung stärkt die Datenschutzrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Internet", erklärte der SPD-Politiker am Dienstag in Berlin. Dem Grundrecht auf Datenschutz sei erneut ein hoher Stellenwert eingeräumt werden. Auch die Grünen im Bundestag lobten die Entscheidung. Das EuGH unterstreiche damit seinen Willen, "den Schutz der Grundrechte und der Privatheit in der Informationsgesellschaft zu gewährleisten", erklärte Fraktionsvize Konstantin von Notz.

In dem konkreten Streit ging es um einen Spanier, der in einem 15 Jahre alten Artikel einer Online-Zeitung in Zusammenhang mit einer Zwangsversteigerung erwähnt wurde. Sein Versuch, die Zeitung gerichtlich zur Löschung des Artikels zu bewegen, scheiterte. Deshalb versuchte er, Google dazu zu zwingen, diesen Artikel nicht mehr als Suchergebnis mit seinem Namen zu verknüpfen.

Diesem Anliegen gibt der EuGH nun im Grundsatz recht. Das EU-Recht verlange hier einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer und denen der betroffenen Personen. Dies könne zu einem einklagbaren Anspruch auf Löschung bestimmter Suchergebnisse führen.

Ob der Spanier im konkreten Fall aber ein Recht auf Löschung hat, muss das zuständige spanische Gericht klären. Es muss dafür abwägen, welches Interesse die Öffentlichkeit an den fraglichen Informationen hat und welche Stellung die Person im öffentlichen Leben einnimmt.

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