Entscheidung der Uni Gießen:Studentin muss Gesichtsschleier ablegen

Kein Gesichtsschleier in Lehrveranstaltungen und Prüfungen: Diese Regel gilt künftig für eine Studentin der Universität Gießen. Die junge Muslimin hatte bisher eine Niqab auf dem Campus getragen. Diese behindere jedoch die Kommunikation, so die Begründung der Hochschule.

Hochschulen gelten als Orte, an denen die persönliche Freiheit einen besonders hohen Stellenwert genießt. Doch auch die kennt Grenzen, wie eine Entscheidung der Justus-Liebig-Universität Gießen zeigt. Diese untersagt einer muslimischen Studentin, bei Uni-Veranstaltungen eine sogennante "Niqab" zu tragen, einen schwarzen Gesichtsschleier, der die Augen frei lässt.

Man habe der Studierenden in einem persönlichen Gespräch erläutert, "dass ein angemessener wissenschaftlicher und akademischer Diskurs in Lehrveranstaltungen durch ihre Verschleierung unmöglich ist, weil Mimik und Gestik als wichtige Aspekte der Kommunikation nicht zur Verfügung stehen", sagte Uni-Sprecherin Caroline Link. Sie habe die Argumente der Hochschule nachvollziehen können und zugesagt, die Niqab bei universitären Lehrveranstaltungen und Prüfungen nicht zu tragen.

Weitere Angaben zu der Studierenden - etwa ihr Studienfach - wollte die Sprecherin nicht machen. Der Frankfurter Rundschau (FR) zufolge studiert sie auf Lehramt. Weiter heißt es, dies sei der erste bekanntgewordene Fall einer Muslimin mit Niqab an einer deutschen Universität.

Rückendeckung für die Hochschule kommt dem Blatt zufolge aus dem zuständigen Landesreferat. Für das hessische Kultusministerium stehe fest, dass Frauen mit Ganzkörperschleier nicht an Schulen unterrichten dürften und dort auch kein Praktikum absolvieren könnten, wie für Lehramts-Studenten üblich. "Ich halte das für ausgeschlossen", sagte Christian Henkes, Sprecher von Kultusminister Ralph Alexander Lorz (CDU), der FR.

Kein Gesichtsschleier an bayerischen Schulen

Auch andere Bundesländer setzen der freien Religionsausübung an Schulen enge Grenzen. So bestätigte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof Ende April ein Urteil, das einer Schülerin einer Berufsoberschule untersagt, einen Gesichtsschleier zu tragen. Auch hier beriefen sich die Richter darauf, dass das Tuch die nonverbale Kommunikation zwischen Lehrpersonal und Schülerin behindere.

Das Tragen eines Kopftuches können Schulen allerdings nicht mehr so einfach verhindern. Das Bundesverfassungsgericht hatte vor zehn Jahren im Fall einer Lehrerin aus Baden-Württemberg entschieden, dass für ein Kopftuchverbot eine hinreichende gesetzliche Grundlage in dem jeweiligen Bundesland erforderlich sei.

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