EuGH:Gutachter stärkt Rechte Homosexueller bei Blutspenden und Asyl

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Homosexuelle dürfen nicht pauschal vom Blutspenden ausgeschlossen werden. Zu diesem Schluss kommt ein hochrangiger Gutachter am Europäischen Gerichtshof. Auch in einem anderen Fall will er die Rechte Homosexueller stärken.

  • Gutachter sieht in sexuellen Praktiken keine Begründung für Blutspendeverbot.
  • Der Überprüfung von Homosexualität als Asylgrund sollen demnach Grenzen gesetzt werden.

Blutspendeverbot diskriminiert homosexuelle Männer

Nach Ansicht eines Generalanwalts - ein hochrangiger Gutachter am Europäischen Gerichtshof (EuGH), dessen Empfehlungen die Richter meist folgen - rechtfertigt eine sexuelle Beziehung zwischen zwei Männern nicht, dass diese dauerhaft vom Blutspenden ausgeschlossen werden. Ein solches Verbot, das sich bislang auf eine mögliche Übertragung schwerer Infektionskrankheiten stützte, sei eine indirekte Diskriminierung homosexueller Männer. Alleiniges Kriterium für einen Ausschluss dürfe nur ein individuelles und konkretes Risikoverhalten für eine hohe Ansteckungsgefahr mit HIV sein, forderte der Gutachter in seinen Schlussanträgen. Geklagt hatte ein homosexueller Mann aus Frankreich, dessen Blutspende abgelehnt worden war.

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Der deutsche Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßte die Schlussanträge. Verbandssprecher Manfred Bruns wies darauf hin, dass auch in Deutschland homo- und bisexuelle Männer bislang generell als Hochrisikogruppe eingestuft und somit von der Blutspende ausgeschlossen seien. Das Risiko für die Sicherheit von Blutkonserven bemesse sich aber nicht nach der Art der Sexualpraktiken, sondern danach, ob diese sicher oder unsicher seien. Die Bundesärztekammer solle ihre Richtline entsprechend ändern.

Gutachten will Überprüfung von Homosexualität Grenzen setzen

In einem anderen Fall beschränkt das Gutachten den Handlungsspielraum der EU-Länder bei der Überprüfung der Homosexualität von Asylbewerbern. Zwar dürfen demnach die Staaten untersuchen, ob die Angaben glaubwürdig sind. Die Asylbehörden dürfen den Bewerber aber nicht zudringlich befragen, medizinisch untersuchen oder gar einen Nachweis sexueller Aktivitäten verlangen. Dies verstoße gegen die EU-Grundrechte. Im konkreten Fall hatten niederländische Behörden den Asylantrag von drei Männern abgelehnt, weil sie homosexuell waren.

In beiden Fällen wird das Urteil erst in einigen Monaten erwartet. An die Vorlagen der Generalanwälte ist das Gericht nicht gebunden, es folgt diesen aber sehr häufig.

© Süddeutsche.de/AFP/dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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