Flüchtlinge in Deutschland:Leben unter dem Existenzminimum

Asyl in Deutschland

Flüchtlinge liegen in den Betten einer provisorischen Unterkunft in der Brügmannhalle in Dortmund

(Foto: dpa)

Kaum medizinische Hilfe, verweigerte Krankenscheine, Leistungskürzungen: Das Verfassungsgericht verlangte für Asylbewerber vor zwei Jahren ein besseres Recht für ein besseres Leben in Deutschland. Doch die neuen Gesetzentwürfe bewirken das Gegenteil.

Von Heribert Prantl

Vor zwei Jahren hat das Bundesverfassungsgericht etwas Selbstverständliches festgestellt: dass Flüchtlinge Menschen sind und so behandelt werden müssen. Karlsruhe formulierte das so: Die Menschenwürde dürfe nicht "migrationspolitisch relativiert" werden. Das Existenzminimum für Flüchtlinge solle deshalb, so die Richter, nicht ganz anders berechnet werden als für andere Menschen.

Das Gesetz, das die Leistungen für Flüchtlinge regelt, das "Asylbewerberleistungsgesetz", solle seinem Namen gerecht werden, also kein Leistungskürzungsgesetz sein. Die ohnehin kärglichen Leistungen für Flüchtlinge waren seit 1993 nicht erhöht worden.

Die Richter gaben also dem Gesetzgeber auf, unverzüglich eine neue verfassungskonforme Regelung zu erarbeiten - die das Selbstverständliche regelt. Aber das Selbstverständliche ist nicht selbstverständlich: Das geforderte neue Gesetz gibt es noch immer nicht.

Es gibt allerdings zwei einschlägige Gesetzentwürfe - einen vom Juni aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, also aus dem Haus der SPD-Ministerin Andrea Nahles; und einen weiteren Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums, also aus dem Haus des CDU-Ministers Thomas de Maizière.

Letzterer Entwurf, er stammt vom April, betrifft den Aufenthalt der Flüchtlinge in Deutschland, und dort stehen die Definitionen, auf die sich dann die Paragrafen des vom Sozialministerium vorgelegten Entwurfs eines Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen. In der Addition führen die beiden Gesetzentwürfe dazu, dass die Mehrzahl der geduldeten Flüchtlinge in Deutschland noch schlechter gestellt wird, als vor dem Urteil des Verfassungsgerichts.

Das Innenministerium unterstellt Flüchtlingen Missbrauchsabsicht

Das funktioniert so: Der Gesetzentwurf des Bundesinnenministeriums unterstellt eine "missbräuchliche Einreiseabsicht" bei all den Flüchtlingen, deren Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt worden ist.

Hierzu muss man allerdings wissen, dass 70 Prozent aller Asylanträge auf diese Weise abgelehnt werden - unter anderem deshalb, weil die Asylgründe sehr eng gefasst sind. Viele der abgelehnten Flüchtlinge dürfen trotzdem, mit wackeligem Rechtsstatus, als Geduldete in Deutschland bleiben, etwa deshalb, weil in ihrer Heimat Zustände herrschen, die eine Abschiebung derzeit nicht zulassen.

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Vor Krieg und Gewalt ist dieser afghanische Junge geflohen, doch in Deutschland können Flüchtlinge wie er nicht immer auf Verständnis hoffen.

(Foto: Sean Gallup/Getty Images)

Betroffen von den Leistungskürzungen sind auch die Flüchtlinge, die nach den sogenannten Dublin-Verordnung in ein anderes EU-Land abgeschoben werden sollen. Der Gesetzentwurf des Innenministeriums betrachtet sie als Flüchtlinge, die missbräuchlich nach Deutschland eingereist sind oder missbräuchlich nicht aus Deutschland ausreisen. Genau für diesen Personenkreis gilt aber nach Paragraf 1 a des neuen Asylbewerberleistungsgesetzes eine "Anspruchseinschränkung".

Wie die genau aussieht, ist im Gesetz nicht geregelt. In der Praxis der Ämter führt die "Anspruchseinschränkung" zu einer dauerhaften Leistungskürzung um knapp vierzig Prozent unter den Regelbedarfssatz nach dem Sozialgesetzbuch. Die Streichung betrifft dann üblicherweise die 130 Euro pro Monat "für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens", die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2012 unbedingt in bar und nicht als Sachleistung ausbezahlt werden müssen.

Per gesetzlicher Definition werden also aus eigentlich leistungsberechtigten Menschen wieder Menschen, denen das Existenzminimum minimalisiert wird. Eine dauerhafte Leistungskürzung wird wieder zum Regelfall. Mehr Flüchtlinge als bisher fallen, weil es mehr sogenannte Kettenduldungen statt stabiler Aufenthaltsrechte gibt, ins Asylbewerberleistungsgesetz mit einer dauerhaften Leistungskürzung.

Das Bundesverfassungsgericht wollte das Gegenteil: Dass Flüchtlinge höhere Leistungen erhalten. Selbst in Deutschland geborenen Kindern von Flüchtlingen werden die Leistungen gekürzt: Ihnen wird nämlich die angebliche missbräuchliche Einreiseabsicht der Eltern zugerechnet. Kinder haften für ihre Eltern - wenn diese Flüchtlinge sind.

Die medizinische Hilfe bleibt minimal

Die vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes will auch nichts daran ändern, dass Flüchtlinge nur eine medizinische Minimalversorgung in Anspruch nehmen dürfen. Die unzureichende Gesetzeslage führt immer wieder dazu, dass die Pförtner oder der Wachschutz von Flüchtlingsunterkünften sich weigern, einen Notarzt zu rufen.

Beim Sozialamt wird bisweilen die Ausstellung eines Krankenscheins mit der Begründung verweigert, dass der Flüchtling ja "sowieso" das Land verlassen müsse. Krankenscheine für Flüchtlinge werden in der Praxis erst ausgestellt, wenn ein Flüchtling aufgrund einer akuten oder schmerzhaften Erkrankung beim Sozialamt vorspricht. Der Sozialamts-Sachbearbeiter spielt dann quasi den Vor-Arzt. Ärztliche Behandlung wird oft auch verweigert für Erkrankungen, mit denen der Flüchtling eingereist ist: Er habe ja auch vorher damit leben können . . .

Die im Asylbewerberleistungsgesetz angeordnete Einschränkung des Behandlungsanspruchs auf akute und schmerzhafte Krankheiten wird in der Praxis zumeist so angelegt, dass Zähne (auch bei Kindern) nicht plombiert, sondern gezogen werden. Der Flüchtlingsrat Thüringen berichtet, dass Zahnerkrankungen auch bei Kindern erst dann behandelt werden, wenn sie akut geworden sind. Die Zähne würden auch dann nur provisorisch mit Zahnzement gefüllt und gezogen, wenn sie noch weiter Schmerzen machen.

Zahnarztkrankenscheine werden von den Behörden bisweilen mit dem Aufdruck versehen "nur zur Schmerzbehandlung oder Abwendung erheblicher Gesundheitsschäden" und "sofern die Behandlung keinen Aufschub duldet". Wenn Zahnärzte sich nicht daran halten, werden die Kosten nicht erstattet.

Relativierte Menschenwürde

Das geschieht alles auf der Basis der bisherigen Paragrafen. Die vom Verfassungsgericht angeordnete Neuregelung ändert daran nichts. Es wird sich also auch in der Praxis und in den ärztlichen Praxen nichts ändern. In der Sprache der Juristen heißt das: Die Menschenwürde bleibt "migrationspolitisch relativiert". Genau das hatte das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 18. Juli 2012 vermeiden wollen.

SPD-Ministerin Nahles hat für die Fragen der medizinischen Versorgung der Flüchtlinge (für die eigentlich sie mit ihrem Ministerium zuständig ist) die Federführung aus der Hand gegeben und dem Innenministerium überlassen, angeblich deshalb, weil EU-Richtlinien umgesetzt werden müssen.

Die Kritik am geplanten Gesetz ist heftig. Wohlfahrtsverbände protestieren, Ärzte- und Anwaltsverbände ebenfalls. Flüchtlingshilfsorganisationen fordern die komplette Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes; die Flüchtlinge sollten in die normale Sozialhilfe eingegliedert werden. Für die Kommunen würde das eine Kostenersparnis bedeuten. Einen Teil der Leistungen, die bisher sie tragen, müsste dann der Bund übernehmen.

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