Urteil des Bundesarbeitsgerichts:Krematorien dürfen Zahngold verwahren

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Wem gehört das Zahngold eines Verstorbenen? Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt geurteilt, dass Krematorien das Gold verwahren dürfen. Das Urteil über eine Schadenersatzklage in Hamburg steht noch aus.

  • Krematorien dürfen Zahngold von Toten, die sie eingeäschert haben, verwahren. So hat das Bundesarbeitsgericht nun geurteilt.
  • Krematoriums-Mitarbeiter hatten mehr als 30 Kilogramm Zahngold an sich genommen und waren deshalb auf Schadenersatz verklagt worden.

Urteilsspruch zu Zahngold

Krematorien dürfen Zahngold von Toten nach der Einäscherung an sich nehmen und verwerten. Voraussetzung ist allerdings, dass es keine weiteren Ansprüche beispielsweise von Angehörigen gibt. Das geht aus Urteil des Bundesarbeitsgerichtes am Donnerstag in Erfurt hervor.

Schadenersatzklage gegen Krematoriums-Mitarbeiter

In dem Fall ging es um eine Schadenersatzklage der Hamburger Friedhöfe gegen einen ehemaligen Mitarbeiter. Der 56-jährige Angeklagte hatte gemeinsam mit Kollegen Gold aus der Asche gesammelt und verkauft. Innerhalb von acht Jahren waren so etwa 31 Kilogramm im Wert von mindestens 250 000 Euro zusammengekommen. Der Beklagte war bereits im Juni in einem Strafprozess zu einer Bewährungsstrafe unter anderem wegen Störung der Totenruhe verurteilt worden. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.

Entscheidung zum Schadenersatz steht noch aus

Das Gericht gab am Donnerstag zwar Antworten auf einige Fragen, eine Entscheidung über die Schadenersatzforderung traf es aber nicht. Die geht an die Vorinstanz, das Hamburger Landgericht, zurück. Der Vorsitzende Richter hatte Zweifel an den Beweislage. Auch konnte nicht geklärt werden, ob die Hamburger Friedhöfe überhaupt Schadenersatz einfordern können.

Wer hat Anspruch auf das Zahngold?

Vor Gericht stellte sich generell die Frage, wem das Zahngold gehört. Den Angehörigen? Dem Krematorium? Oder dürfen es Mitarbeiter an sich nehmen und verkaufen? Laut Rechtsprechung sind Zahngold und auch Metalle aus Prothesen nämlich "herrenlos" und nicht automatisch Bestandteil des Erbes. Die Richter in Erfurt bestätigten jetzt, dass ein Krematorium gegebenenfalls über den Verbleib des Goldes verfügen kann. Ein Eigentum des Zahngoldes sei daraus aber nicht abzuleiten, sagte ein Gerichtssprecher. Möglicherweise hätten Angehörige einen Anspruch auf Herausgabe.

Der Bundesverband der Bestattungsunternehmen regte mehr Transparenz an, etwa durch eine schriftliche Erklärung der Angehörigen, dass die Metalle gespendet werden dürfen. Viele Einrichtungen verkaufen bereits das Gold und spenden den Erlös - in einigen Fällen floss das Geld auch in den öffentlichen Haushalt.

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