Arbeitsrecht:Langzeit-Praktikantin bekommt doch keinen Lohn

  • Eine Langzeit-Praktikantin bekommt nun doch keinen nachträglichen Lohn von ihrem Ex-Arbeitgeber. Das entscheidet das Landesarbeitsgericht Hamm und kippt damit das Urteil der Vorinstanz.
  • Die junge Frau hatte acht Monate unentgeltlich in einem Bochumer Supermarkt gearbeitet. Sie hatte vor Gericht argumentiert, dass dabei nicht ihre Ausbildung, sondern die Arbeitsleistung im Vordergrund gestanden habe.
  • Dem folgten die Arbeitsrichter nicht und verwiesen auf den berufsvorbereitenden Charakter des Praktikums.

Der Fall

Schauplatz des Falls ist ein Supermarkt in Bochum. Dort war die Klägerin von Oktober 2012 bis Juli 2013 als Praktikantin beschäftigt. Ursprünglich war im Rahmen einer berufsvorbereitenden Maßnahme der Bundesagentur für Arbeit (BA) lediglich ein einmonatiges Schnupperpraktikum angedacht - daraus wurden am Ende jedoch acht Monate. Von ihrem Arbeitgeber bekam die junge Frau in dieser Zeit keinen Lohn, allerdings bezog sie Leistungen der BA. Das war ihr nicht genug, die Langzeit-Praktikantin zog vor Gericht.

Das Urteil

Dort musste die Klägerin in zweiter Instanz jetzt jedoch eine Schlappe einstecken: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hob das Urteil der ersten Instanz auf. Darin hatte das Arbeitsgericht Bochum der Frau für ihr achtmonatiges Praktikum eine Nachzahlung von 17 281,50 Euro zugesprochen. Dagegen war der damalige Marktbetreiber in Berufung gegangen.

Die Richter am LAG gaben ihm jetzt Recht. Es sei kein Arbeitsverhältnis begründet worden, darum stehe der Praktikantin auch kein Arbeitsentgelt zu. Revision wurde nicht zugelassen. (Az.: 127-009-14)

Die Begründung des Gerichts

Die Klägerin habe zwar teilweise reguläre Arbeitstätigkeiten verrichtet, so das Landesarbeitsgericht. Dies sei allerdings "im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlich geprägten Praktikantenverhältnisses" geschehen. Die Klägerin habe das Praktikum als Teilnehmerin einer berufsvorbereitenden Maßnahme der BA absolviert und in dieser Zeit Leistungen der Arbeitsagentur erhalten.

Die junge Frau hatte dagegen darauf gepocht, sie habe insgesamt 1728 Stunden und 15 Minuten in dem Supermarkt gearbeitet. Dabei habe nicht die Ausbildung, sondern die Arbeitsleistung im Vordergrund gestanden. Ihre Tätigkeit müsse daher in Anlehnung an die Tarifregelungen im NRW-Einzelhandel mit zehn Euro pro Stunde entlohnt werden.

Folgen für den Supermarkt-Betreiber

Nach der Verurteilung in erster Instanz hatte sich die Rewe Group von dem Franchise-Nehmer getrennt. Sein Vorgehen widerspreche der Linie des Konzerns und verunsichere Verbraucher, hieß es. Zum neuen Urteil wollte sich Rewe nicht äußern. Der Anwalt des ehemaligen Marktbetreibers sagte nach dem Prozess, sein Mandant freue sich über eine Richtigstellung der Rewe Group. Schließlich sei der Vertrag mit ihm aus falschem Grund gekündigt worden. Eine Schadenersatzforderung stehe aber nicht im Raum.

Vielleicht auch, weil das letzte Wort in der Angelegenheit noch nicht gesprochen sein könnte. Denn weitere Verfahren gegen den Ex-Marktbetreiber laufen. So sprach das Arbeitsgericht Bochum einem anderen Kläger bereits knapp 6500 Euro Nachzahlung zu. Auch hier legte sein früherer Chef Berufung ein. Außerdem hatten zwei weitere Praktikanten Ansprüche bei dem Kaufmann angemeldet.

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