Gerichtsurteil:Ebay-Kunde muss schlechte Bewertung zurücknehmen

  • Ein Käufer muss seine schlechte Bewertung eines Händlers beim Internet-Auktionshaus Ebay zurücknehmen. Er hatte sich über mangelhafte Ware beschwert, ohne vorher mit dem Verkäufer zu reden.
  • Der Ebay-Kunde beruft sich auf die Meinungsfreiheit, das Oberlandesgericht München entscheidet gegen ihn.

Kommentar muss gelöscht werden

Ein Käufer muss seine schlechte Bewertung eines Händlers beim Internet-Auktionshaus Ebay zurücknehmen. Der Mann müsse der Löschung des Kommentars zustimmen, entschied das Oberlandesgericht München. Angaben zur Urteilsbegründung machte das Gericht zunächst nicht. Eine Revision ließ der Senat nicht zu. Über Schadenersatz hatte das Gericht nicht entschieden.

Der Käufer hatte Bootszubehör im Ebay-Shop des Händlers aus Gelting im Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen bestellt und sich in der Online-Bewertung über Mängel beschwert. Zuvor hatte er sich nach Angaben des Gerichts jedoch nicht beim Verkäufer beklagt oder die Ware zurückgeschickt. "Es kann nicht sein, dass Internethändler gegen solche Bewertungen völlig schutzlos sind", hatte der Anwalt des Händlers gesagt.

Ebay-Kunde berief sich auf die Meinungsfreiheit

Der Kunde hatte sich auf die Meinungsfreiheit berufen: "Es führt den Sinn solcher Bewertungen ad absurdum, wenn man sich vorher ganz genau überlegen muss, was man schreibt und was nicht." Er habe lediglich seine Meinung sachlich dargestellt.

Das Landgericht München hatte die Klage noch abgewiesen, weil der Händler nicht habe beweisen können, dass die Bewertung "sachlich unrichtig" war. Der Mann ging daraufhin in Berufung und das Oberlandesgericht gab ihm nun recht.

Vor vier Jahren war ein Notebook-Verkäufer vor dem Münchner Amtsgericht mit seiner Klage auf Löschung einer schlechten Bewertung noch gescheitert. Auch die Verkäuferin eines Handys hatte zuvor hinnehmen müssen, dass ihr eine Kundin in ihrer Ebay-Bewertung "Betrug" vorgeworfen hatte.

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