Mietwucher in München:Wer im Elend wohnt, ist selbst schuld

Elendshaus in Kirchtrudering

Streitfall: Das Elendshaus in Kirchtrudering.

(Foto: Robert Haas)
  • Die Staatsanwaltschaft München hat das Ermittlungsverfahren gegen den Untervermieter des sogenannten Elendshauses in Kirchtrudering eingestellt.
  • Er hatte in einem heruntergekommenen Haus bis zu 70 Bulgaren zu überhöhten Mietpreisen untergebracht.
  • Die Staatsanwaltschaft sieht darin keine Straftat, da die Bulgaren ja freiwillig eingezogen seien.

Von Sven Loerzer

Die Staatsanwaltschaft München I hat das Ermittlungsverfahren wegen Mietwuchers gegen den 42-jährigen Untervermieter des sogenannten Elendshauses in Kirchtrudering eingestellt. Er soll in einem von ihm angemieteten Haus am Mitterfeld Zimmer und Schlafplätze an bis zu 70 Bulgaren zu stark überhöhtem Preis untervermietet haben. Die Wohnverhältnisse in dem heruntergekommenen Zweifamilienhaus waren derart miserabel, dass die Stadt das Haus räumen ließ. Die Staatsanwaltschaft sieht darin trotzdem keinen Mietwucher - denn die Bulgaren seien ja freiwillig dort eingezogen.

Die Staatsanwaltschaft legte stattdessen dem städtischen Wohnungsamt nahe, gegen den 42- jährigen Vermieter wegen einer Mietpreisüberhöhung vorzugehen. Dem Mann droht dann statt einer Geld- oder Freiheitsstrafe nur eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50 000 Euro. Dem 42-Jährigen, der das Haus gemietet hatte, war vorgeworfen worden, sich in einer Vielzahl von Fällen strafbar gemacht zu haben, weil die Mietzinsen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Wohngegebenheiten gestanden seien. Dabei soll er bei den Untermietern eine Zwangslage ausgenutzt haben, da sie "aus sozial schwachen Ländern" kamen und auf den Wohnraum zwingend angewiesen waren.

Der Beschuldigte habe "keine Opferlage ausgenutzt"

Doch die Staatsanwaltschaft kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte "keine Opferlage ausgenutzt" habe und deshalb die Voraussetzungen für eine Bestrafung nach dem Wucherparagrafen im Strafgesetzbuch nicht vorlägen. Eine Zwangslage liege nämlich noch nicht bei einer allgemeinen Not- und Mangellage vor. Vielmehr müsse ein Wohnungssuchender auf eine Wohnung an einem bestimmten Ort oder dort mangels anderer Angebote auf ein bestimmtes Objekt angewiesen sein. "Eine bloße Unzufriedenheit mit den bisherigen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Heimatland genügt nicht", erklärt die Staatsanwaltschaft. "Zwar ist eine Existenzgefährdung für den Wuchertatbestand keine Voraussetzung; doch muss eine schwerwiegende Beeinträchtigung in der Entscheidungsfreiheit gegeben sein."

Die Ausnutzung einer Zwangslage sei aber in diesem Fall nicht gegeben. Denn aus der Vernehmung von sechs Bewohnern habe sich ergeben, dass das Haus für "sowohl in Deutschland als auch in Bulgarien lebende Bulgaren aufgrund von Mundpropaganda als günstige Wohnmöglichkeit bekannt war und gezielt von den Bewohnern aufgesucht wurde". Alle würden über Wohnraum in Bulgarien verfügen, hätten sich zuvor bereits ein- oder mehrmals in Deutschland zum Arbeiten aufgehalten und seien deshalb "mit den hiesigen Wohnverhältnissen vertraut". Die Staatsanwaltschaft betont: Auch wenn alle sechs Bewohner "aus schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen kommen, kamen alle freiwillig nach München und suchten sich die Zimmer aus autonomen Motiven als verhältnismäßig ,günstige' Wohnmöglichkeit aus".

Anfangs seien die Zustände noch annehmbar gewesen

Im Fall eines Bewohners, der mit seiner hochschwangeren Frau das Haus bezog und damit dringender als die übrigen Bewohner auf Wohnraum angewiesen war, sei ebenfalls keine Zwangslage ersichtlich, da er schon zehn Jahre in Deutschland lebe. "Er zog wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten und damit ,freiwillig' nach München", argumentiert die Staatsanwaltschaft. Zudem sei in diesem Fall ein grobes Missverhältnis zwischen Wohnraum und Mietzins zweifelhaft, da der Mann 350 Euro Miete für das Zimmer bezahlte. Anfangs seien die Zustände in dem Haus noch annehmbar gewesen; als sie sich verschlechtert hätten, habe er die Mietzahlung eingestellt. Zudem verwies die Staatsanwaltschaft darauf, dass das Sozialreferat in Notunterkünften für nur einen Bettplatz 350 Euro als ortsüblichen Preis betrachte.

Weitere Ermittlungen, wie die Suche nach anderen Bewohnern, erschienen der Staatsanwaltschaft nicht als Erfolg versprechend, sie gab das Verfahren an das städtische Wohnungsamt weiter. Das ermittelt nun wegen des Verdachts auf Mietpreisüberhöhung, wie Sozialreferatssprecher Frank Boos bestätigte. Die ist gegeben, wenn die ortsübliche Miete bei geringem Raumangebot um mehr als 20 Prozent überschritten wird.

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