Karlsruhe:BGH stoppt Benachteiligung von Mietern bei Schönheitsreparaturen

  • Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat eine Grundsatzentscheidung getroffen: Mieter müssen ihre Wohnung nicht renovieren, wenn sie ihnen unrenoviert übergeben worden ist - weder während der Mietzeit noch beim Auszug.
  • Entsprechende Klauseln in Mietverträgen zu fälligen Schönheitsreparaturen seien dann ungültig.

Wenn Vermieter eine Wohnung unrenoviert an Mieter übergeben, sind Klauseln im Mietvertrag zu fälligen Schönheitsreparaturen ungültig. Mieter müssen in diesen Fällen weder während der Mietzeit noch beim Auszug die Wohnung renovieren oder für unterlassene Renovierungen Schadenersatz zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden. (AZ. VIII ZR 185/14 u.a.)

Das Gericht beschäftigte sich im Detail mit drei Verfahren, in denen Vermieter ihre früheren Mieter auf Schadenersatz verklagt haben, weil diese beim Auszug die Wohnung nicht instand gesetzt hatten.

In einem Fall bekam ein Berliner Mieter zunächst zwei Wochen Miete erlassen, weil er beim Einzug drei Zimmer selbst strich. Beim Auszug gab es dann Streit um die Frage, ob er unzumutbar dadurch belastet wurde, dass er laut Mietvertrag sowohl die anfänglichen als auch und fortlaufenden Renovierungen stemmen sollte.

In einem anderen Fall verpflichtete das Landgericht Hannover eine Raucherin dazu, alle Ausbesserungsarbeiten zu ersetzen, obwohl sie laut Mietvertrag nur einen Teil tragen müsste. Die Wohnung sei jedoch zu sehr von Rauch- und Nikotinablagerungen überzogen gewesen, hieß es.

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