Prozess:Gericht weist Flitz-Klage ab

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Namen von Amtsmitarbeitern dürfen nicht im Internet stehen

Von Ekkehard Müller-Jentsch, München

Namen und Kontaktdaten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes dürfen nicht nach Belieben im Internet veröffentlicht werden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat am Donnerstag die Klage der Wählergemeinschaft Freie Liste Zukunft (Flitz) aus Neumarkt in der Oberpfalz endgültig abgewiesen. Diese hatte auf ihrer Internetseite Namen und diverse Kontaktdaten einer Mitarbeiterin des Landesamts für Umwelt genannt. Flitz wollte damit Schwierigkeiten bei der Nachforschung nach Umweltdaten dokumentieren. Das Landesamt für Datenschutzaufsicht hatte daraufhin die Löschung der personenbezogenen Daten gefordert - dagegen richtete sich die Klage von Flitz.

Die Wählergemeinschaft hatte schon in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Regensburg erklärt: Es gehe darum, den Lesern der Internetseite klar zu machen, auf welche Schwierigkeiten Flitz bei der Nachforschung nach Umweltdaten gestoßen sei. Man sei falsch informiert worden und in der Verweisung von einem Sachbearbeiter an den anderen liege eine systematische Fehlleistung der Behörde insgesamt vor. Es sei nötig, den Nachnamen des jeweils betroffenen Sachbearbeiters zu veröffentlichen, da diesem in seiner Funktion ein Vorwurf zu machen sei.

Die 9. Kammer sagte dazu, dass die Behördenangestellte zwar nicht in ihrer Privat-, aber doch in ihrer Sozialsphäre betroffen sei, wenn Daten einer weltweiten Öffentlichkeit zugänglich seien. Äußerungen ihrer Mitarbeiter seien grundsätzlich den jeweiligen Behörden zuzurechnen, in deren Auftrag sie handeln. Wer als Sachbearbeiter einer Angelegenheit tätig geworden ist, sei nur von untergeordneter Bedeutung. Erst recht in diesem Fall, da die Mitarbeiterin im Bürgerreferat des Umweltministeriums lediglich Anfragen an die einzelnen Fachreferate weitergegeben habe.

Gegen dieses Urteil hatte Flitz Berufung eingelegt, die nun vom VGH - allerdings noch ohne Begründung - in vollem Umfang zurückgewiesen wurde (Az.: 5 B 14.2164).

© SZ vom 27.03.2015 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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