Betreuungsgeld:Ein Bundesgesetz wird weiß-blau

Denn Karlsruhe will es nicht so!

Von Heribert Prantl

Wenn es nicht unbedingt notwendig ist, ein Bundesgesetz zu erlassen, ist es unbedingt notwendig, kein Bundesgesetz zu erlassen. Dieser leicht abgewandelte Satz von Montesquieu bereitet dem Betreuungsgeld nun den Garaus: Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner mündlichen Verhandlung wenig Zweifel daran gelassen, dass der Bund für diese Materie keine Zuständigkeit hat.

Bayern kann natürlich, wenn es will, künftig per Landesgesetz den bayerischen Eltern die 150 Euro (oder mehr!) gewähren, wenn diese ihre Kinder nicht in die Kita schicken; andere Bundesländer können das auch; sie können das Geld aber auch in den Ausbau von Kitas stecken. Das ist Länder-Entscheidung, ihre Kompetenz. Ob ein von einem Bundesland gewährtes Betreuungsgeld dem Gleichberechtigungsartikel des Grundgesetzes entspricht, wird aber auch dann noch geklärt werden müssen. Vorläufig sieht Karlsruhe für diese inhaltliche Prüfung keine Veranlassung. Die Unzuständigkeit des Bundes ist leichter zu klären als die Frage, ob das Betreuungsgeld die überkommenen Rollenbilder von Mann und Frau verfassungswidrig festschreibt.

Bund unzuständig! Vor einiger Zeit wäre die Entscheidung anders ausgefallen. Aber: 1994 wurde das Grundgesetz länderfreundlich geändert. Jetzt darf der Bund nur dann zugreifen, wenn das im gesamtstaatlichen Interesse unerlässlich ist. Unerlässlich ist das Betreuungsgeld nicht.

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