Stromzähler:Messen und melden

Stromzähler

Eigentümergemeinschaften haben die Wahl, ob sie die Meldepflicht selbst übernehmen oder diese Aufgabe an den Verwalter übertragen.

(Foto: Julian Stratenschulte/dpa)

Eigentümer müssen seit Anfang dieses Jahres neue oder renovierte Messgeräte, auch solche für Gas, Wärme und Wasser, bei den zuständigen Behörden anmelden. Versäumen sie dies, droht ihnen ein Bußgeld.

Von Andrea Nasemann

Nahezu unbemerkt sind zum 1. Januar 2015 neue Vorschriften für Immobilieneigentümer in Kraft getreten: Hausbesitzer müssen unter Umständen neue Messgeräte für Strom und Heizung installieren. Die seit diesem Jahr geltenden Regelungen zum Mess- und Eichwesen sehen neue Anzeigepflichten für Vermieter, Eigentümer, Hausverwalter und Messdienstunternehmen vor.

Nach den nun geltenden Regeln müssen neue oder erneuerte Messgeräte, die seit dem 1. Januar dieses Jahres verwendet werden, innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Behörde gemeldet werden. Das neue Gesetz betrifft alle Zähler, die den Verbrauch von Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser messen. Künftig gelten einheitliche Regelungen für alle Messgeräte, unabhängig davon, ob das Gerät von einem nationalen oder europäischen Hersteller oder Händler stammt. Der Verwender, in der Regel also der Eigentümer, muss der Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Eichbehörde nachkommen. Die Anmeldung der Geräte ist auch über das Internet möglich (www.eichamt.de). In einer Eigentümergemeinschaft sind Messgeräte in der Regel dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet. Werden Messgeräte von einem Messdienstunternehmen angemietet, ist dieses für die Anzeige neuer Geräte zuständig. "Immobilieneigentümer sollten ihren Dienstleister, der bisher auch das Ablesen der geeichten Geräte vornimmt und vielleicht auch die Abrechnung erstellt, mit der Verpflichtung zur Anzeige beauftragen, sofern sie die Geräte nur gemietet haben. Wurden die Geräte gekauft, und soll der Messdienstleister die Anzeigepflicht übernehmen, sollte man dies durch eine zusätzliche Vertragsvereinbarung absichern", sagt Martin Kaßler, Geschäftsführer des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter.

Für Messgeräte, die bis zum ersten Januar noch nicht neu zu eichen waren, gilt keine Anzeigepflicht. Auch muss nicht jedes einzelne Gerät gemeldet werden, sondern nur, welche Geräteart in dem Haus verwendet wird, und wie die Anschrift des Verwenders lautet. Angaben zu Hersteller und Typ sowie das Jahr der Kennzeichnung des Gerätes sollten bei eventuellen Rückfragen der Behörde aber abrufbar sein. Auch Haus- und Immobilienverwalter sind von dem neuen Gesetz betroffen. Sie sind nun verpflichtet, Eigentümer und Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über die neue Anzeigepflicht zu informieren. Andernfalls haftet der Verwalter wegen schuldhafter Pflichtverletzung.

Die WEG beziehungsweise die Eigentümer können dann entscheiden, ob sie neue Messgeräte selbst melden oder die Aufgabe an den Verwalter oder den Messdienstleister übertragen. Werden neue Messgeräte nicht angezeigt, kann ein Bußgeld von bis zu 20 000 Euro fällig werden. Für Vermieter gilt: Die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Messdienstleister auch die Anzeigepflicht gegenüber der Behörde wahrnimmt, sind als Betriebskosten auf den Mieter umlegbar.

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