BGH zu Unbekannten auf Promifotos:Nackte Haut ist gefährlich

Urlaub, Griechenland, Tourismus

Nicht identifizierbar, also unproblematisch: Sonnenbadende als "Beiwerk" italienischer Schauspieler.

(Foto: Louisa Gouliamaki/AFP)
  • Der Bundesgerichtshof bestätigt in einem Urteil gegen die Bild-Zeitung, dass Unbekannte auf Promifotos nicht gezeigt werden dürfen.
  • Verlagsjuristen befürchten nun eine Welle von Klagen, wenn Menschen zufällig ins Bild und damit in die Zeitung geraten.
  • Gelten Menschen auf den Bildern als Beiwerk oder sind die Aufnahmen von öffentlichem Interesse? Wo die Privatsphäre im öffentlichen Raum anfängt, ist juristisch schwer zu definieren.

Von Wolfgang Janisch

Es war eine Nachricht aus der Kategorie Missgeschicke der Promis: "Aogo am Ballermann ausgeraubt", meldete die Bild-Zeitung im Mai 2012 und zeigte ein Foto des damaligen HSV-Spielers mit Strohhut vor einer Mülltonne am Strand ("Vorbildlich entsorgt er seinen Abfall"). Keine große Sache, zudem ging die Sache für Dennis Aogo, inzwischen bei Schalke, gut aus: Die Täter wurden gefasst, die geraubte Armbanduhr, Wert 8000 Euro, bekam er zurück.

Die Frau fand es gar nicht lustig, dass sie einem Millionenpublikum im Bikini gezeigt wurde

Für den Springer-Verlag hatte die Episode hingegen ein unangenehmes Nachspiel. Denn auf dem Strandfoto war - im Hintergrund, aber gut erkennbar - eine Frau im lila Bikini zu sehen. Und die fand es gar nicht lustig, halb nackt einem Millionenpublikum präsentiert zu werden. Sie klagte und hat nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in einem wichtigen Punkt gewonnen: Zwar bekommt sie keine Entschädigung, aber Bild darf das Foto nicht mehr zeigen.

Das Aogo-Foto wird das Blatt nicht weiter kümmern, der Fall ist durch. Die Verlagsjuristen treibt aber die Sorge um, dass künftig auch andere Menschen, die mehr oder minder zufällig ins Bild und damit in die Zeitung geraten sind, mit Verweis auf das neue BGH-Urteil vor Gericht ziehen könnten. Dabei, so hatte Bild-Anwalt Achim Krämer vor dem BGH argumentiert, habe sich die Frau doch freiwillig "in die Öffentlichkeit des Strandes" begeben.

Die Öffentlichkeit des Strandes? Seit Jahren machen die Gerichte mit zunehmender Schärfe deutlich: Wer die eigenen vier Wände verlässt, ist deshalb noch lange kein Objekt für Pressefotos. Das gilt selbst für Prominente: Sabine Christiansen ließ 2008 durch den BGH den Abdruck eines Foto untersagen, dass sie mit ihrer Putzfrau beim Einkaufsbummel auf Mallorca zeigt. Auch die Begleiter der Stars können ihre Privatsphäre verteidigen, wie die Lebensgefährtin von Herbert Grönemeyer: Ein Foto des Paares in einem römischen Café ("Die Blicke der Liebe") fand der BGH zu privat.

Trotzdem ist die Sache mit der Privatsphäre im öffentlichen Raum nicht ganz so einfach. Im Fall Aogo hatte sich Bild auf eine Ausnahmevorschrift aus dem Urheberrecht berufen: Wer nur als "Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint", darf auch ohne Einwilligung abgelichtet werden. Der Mensch als Beiwerk: entsprechende Argumentationen der Verlage bei Streit um Fotos überzeugten die Gerichte schon bislang nicht besonders, gerade wenn es um nackte Haut ging.

1987 druckte eine Illustrierte ein Foto mit zwei jungen Frauen am Strand von Lloret de Mar. Und zwar oben ohne, was zum sonstigen Gepräge des Blattes passte. Eine der Frauen bekam zu Hause Ärger - es waren die 80er Jahre -, ihr Freund ließ sie sitzen. Sie klagte und gewann. Beiwerk? "Hiervon kann keine Rede sein", schrieb das Oberlandesgericht Oldenburg - die Frauen dienten als Blickfang. Sie erhielt 4000 Mark Entschädigung.

Nackte im Englischen Garten waren kein Beiwerk, urteilte das OLG

Ähnlich ging 1987 die Sache mit den Nackten im Englischen Garten aus. Die Polizei hatte Bußgelder gegen 88 nackte Münchner verhängt, Bild berichtete, ein Betroffener klagte - das Foto habe ihm eine Beförderung zum Abteilungsleiter verhagelt. Das Oberlandesgericht (OLG) München gab ihm recht, die Nackten waren kein Beiwerk zum Englischen Garten: "Das Thema des Lichtbildes ist jedoch erkennbar nicht etwa die Landschaft, sondern die sich in dieser Landschaft aufhaltenden Personen."

Die Gerichte sind also seit jeher zurückhaltend damit, Menschen zu Beiwerk, zu Foto-Statisten zu erklären. Das Aogo-Urteil des BGH bestätigt die recht harte Linie gegenüber Verlagen. Die Bildmedien werden deshalb vorsichtig sein müssen, sobald Nebenfiguren auf einem Foto identifizierbar sind. Die Hürden dafür sind nicht sonderlich hoch, es genügt bereits, dass eine Person im engen Bekanntenkreis erkannt wird.

Zulässig bleiben natürlich Bilder, an denen ein öffentliches Informationsinteresse besteht, auch dann, wenn ein Nichtpromi drauf ist. Nur ist dieses Interesse schwer zu definieren. 2007 ließ ein Popmagazin den Sänger Rea Garvey als Straßenmusiker in Heidelberg spielen, aber ein Kellner stoppte den Auftritt: "Sie können hier keine Musik machen. Sonst bekomme ich Ärger mit meinem Chef!" Der Star packte brav die Gitarre ein ("Irgendwann wirst du immer weitergeschickt"). Das Magazin brachte ein Foto von der Szene - der Kellner klagte. Das OLG Karlsruhe sprach ihm 2000 Euro Schmerzensgeld zu.

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