Streit über "Tagesschau"-App:BGH stärkt Zeitungsverlage

Tagesschau-App

Elf Verlage, darunter FAZ, Axel Springer und Süddeutscher Verlag haben die ARD und den NDR verklagt, da sie in der Tagesschau-App ein unlauteres Wettbewerbsverhalten sehen.

(Foto: dpa)
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) ist einer Beschwerde von elf Zeitungsverlagen gegen ein Urteil des Oberlandesgerichtes Köln gefolgt, das die "Tagesschau"-App für rechtmäßig erklärt hatte.
  • Die Kölner Richter müssen nun neu entscheiden und dabei Vorgaben des BGH berücksichtigen.
  • Demnach dürfen Rundfunkangebote nicht presseähnlich sein.

Im jahrelangen Konflikt um die "Tagesschau"-App der ARD haben die Zeitungsverlage einen wichtigen Etappensieg errungen: Der Bundesgerichtshof (BGH) folgte am Donnerstag ihrer Beschwerde gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, das die Anwendung für Smartphones und Tablets noch für rechtmäßig erklärt hatte.

Jetzt müssen die Kölner Richter neu über den Fall verhandeln und prüfen, ob es sich bei den Inhalten der App im Wesentlichen um ein presseähnliches Angebot handelt. Solche aber untersagt der Rundfunkstaatsvertrag.

Der Vorsitzende Richter im I. Zivilsenat des BGH, Wolfgang Büscher, machte dem OLG präzise Vorgaben, wie es bei der Prüfung vorzugehen habe.

In dem für die Klage maßgeblichen Angebot vom 15. Juni 2011 müssen zunächst alle Beiträge ausgewählt werden, die sich nicht auf bestimmte ARD-Sendungen beziehen. Dann ist zu untersuchen, ob diese Beiträge in ihrer Gesamtheit als presseähnlich einzustufen sind. "Das ist der Fall, wenn bei diesem Angebot der Text deutlich im Vordergrund steht."

ARD: Schreiben und Lesen von Text ist allgemeine Kulturtechnik

Der Richter hatte diese Linie bereits in der Verhandlung angedeutet und erklärt: "Charakteristisch für presseähnliche Angebote sind Texte und stehende Bilder."

Hingegen hatte Anwalt Thomas von Plehwe für die ARD-Sender betont, dass das Schreiben und Lesen von Text eine allgemeine Kulturtechnik sei, die nicht auf einzelne Mediengattungen beschränkt werden könne: "Presseähnlich heißt nicht Text."

Landgericht Köln folgte Zeitungsverlagen bereits 2012

Von Plehwe betonte, dass die Grundlage für die "Tagesschau"-App, das Telemedienkonzept für das Online-Angebot tagesschau.de, 2010 vom Rundfunkrat beschlossen und von der niedersächsischen Staatskanzlei freigegeben worden sei.

Die öffentlich-rechtlichen Sender betrachten die App lediglich als ergänzenden technischen Verbreitungsweg für die Inhalte ihres Online-Angebots tagesschau.de.

Für die klagenden Zeitungsverlage führte Anwalt Axel Rinkler aus, dass das Angebot der "Tagesschau"-App in weiten Teilen von "reiner Textberichterstattung" geprägt werde. Wenn dies zulässig sei, würde das Verbot presseähnlicher Angebote im Rundfunkstaatsvertrag ins Leere laufen.

Die Zeitungsverlage hätten kaum die Möglichkeit, eigene kostenpflichtige Apps zu entwickeln, "solange die öffentlich-rechtlichen Sender kostenlose Angebote bereitstellen, die bereits gebührenfinanziert sind". Deswegen werfen die Verlage den Sendern unlauteren Wettbewerb vor.

Schon das Landgericht Köln war im September 2012 der Klage der Zeitungsverlage gefolgt, unter ihnen die FAZ und der Springer-Verlag. Das Oberlandesgericht Köln hatte die Klage dann aber im Dezember 2013 abgewiesen. Juristisch erfolgreich waren die Verlage nur mit ihrer Klage gegen den NDR.

Die gleichzeitige Revision hinsichtlich der Klage gegen die ARD wurde abgewiesen - mit der Begründung, dass die ARD als Zusammenschluss von Sendern "als solcher nicht rechtsfähig ist und nicht verklagt werden kann".

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