BGH-Urteil zum Völkermord in Ruanda:"Das hat lebenslange Haft zur Folge"

  • Der BGH kippt ein Urteil des OLG Frankfurt teilweise. Ein ehemaliger ruandischer Bürgermeister war wegen der Beteiligung an einem Massaker zu 14 Jahren Haft verurteilt worden.
  • Nach der BGH-Entscheidung "steht eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Völkermordes im Raum".
  • Jetzt droht dem Mann lebenslange Haft.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Sie hatten in einer Kirche Schutz gesucht, doch die Schlächter ließen sich nicht aufhalten. Mehr als 400 Tutsi wurden am 11. April 1994 von den Milizen der Hutu mit Beilen und Hacken, Lanzen und Macheten niedergemetzelt - ein Massenmord von kaum vorstellbarer Grausamkeit. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) über das "Kirchenmassaker von Kiziguro" geurteilt: Onesphore Rwabukombe, der als Bürgermeister von Muvumba das Mordgeschehen geleitet hatte, muss aller Voraussicht nach wegen Völkermordes lebenslang ins Gefängnis.

Zwar ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Das Oberlandesgericht Frankfurt, das im Februar 2014 nur auf Beihilfe zum Völkermord erkannt und 14 Jahre Haft verhängt hatte, muss den Fall auf Anordnung des BGH nun erneut prüfen. Allerdings hat der BGH nur einen kleinen Teil des Verfahrens zur neuen Verhandlung zurückverwiesen - die aufwendige Beweisaufnahme in dem sich über drei Jahre hinziehenden Prozess bleibt unangetastet. Denn nur über die "subjektive Tatseite" des Angeklagten - also über seinen Vorsatz - muss das OLG neu befinden, weil es hier zu hohe rechtliche Anforderungen gestellt hatte.

Nach der BGH-Entscheidung ist eigentlich nur ein Ergebnis denkbar

Der BGH ließ freilich wenig Zweifel daran, dass am Ende wohl nur ein Ergebnis denkbar ist: "Es steht eine Verurteilung wegen täterschaftlichen Völkermordes im Raum. Das hat lebenslange Haft zur Folge", sagte der Senatsvorsitzende Jörg Becker bei der Urteilsverkündung.

Damit folgt der BGH dem Antrag der Bundesanwaltschaft. Er stützt sich dabei auf die Feststellungen, die das OLG selbst getroffen hatte. Danach sei Rwabukombe selbst am Tatort gewesen, er habe den Angriff geleitet und weitere Hutu-Soldaten herbeigeholt, um den Mord voranzutreiben. Damit habe er - auch, weil er seine Autorität als Bürgermeister eingesetzt habe - "Tatherrschaft" gehabt, was eine Bestrafung als Täter und nicht nur als Helfer nahelege.

Es ist das erste Völkermord-Verfahren des BGH seit den Verfahren zum Bürgerkrieg in Jugoslawien vor anderthalb Jahrzehnten - und sein allererstes Urteil zum Genozid in Ruanda. Es dürfte wichtig für weitere laufende Prozesse sein, etwa das seit vier Jahren laufende Verfahren gegen zwei mutmaßliche ruandische Kriegsverbrecher vor dem OLG Stuttgart. Prägend könnte hier sein, dass der BGH die komplizierte Beweisaufnahme mit zahlreichen afrikanischen Zeugen gebilligt hat. Die Verteidigung hatte geltend gemacht, die Justiz in Ruanda könnte die Zeugen beeinflusst haben - eine Anwältin sprach von einem "Bündnis der Opfer". Laut BGH hat das OLG indes diese Schwierigkeiten in seinem Urteil berücksichtigt. Seine Beweiswürdigung sei auch deshalb überzeugend, weil einige der Zeugen selbst als Täter an dem Geschehen beteiligt gewesen seien.

Lehre aus der deutschen Geschichte

Der Senatsvorsitzende nutzte die Urteilsverkündung zu einem eindringlichen Appell an die Politik, der Justiz angesichts der äußerst aufwendigen Verfahren zur Seite zu stehen. "Wir sehen mit zunehmender Sorge, dass die Kapazitäten dessen überschritten werden, was die Oberlandesgerichte leisten können", sagte Becker. Er erinnerte daran, dass die Gerichte in Völkermordverfahren nicht als Landes-, sondern als Bundesgerichte tätig würden. "Insoweit sehen wir auch den Bund in der Pflicht."

Es müsse dringend Abhilfe geschaffen - auch deshalb, damit es nicht zu rechtsstaatswidrigen Verzögerungen komme. Deutschland habe sich, auch als Lehre aus der eigenen Geschichte, die Verfolgung von Völkermord auch außerhalb des eigenen Staatsgebietes zum Ziel gesetzt und ein Völkerstrafgesetzbuch geschaffen. Dies habe zur Folge, dass sich die Gerichte mit Verbrechen befassen müssten, die weitab von Deutschland geschehen seien. Und Becker ließ keinen Zweifel an der Haltung seines Strafsenats: "Wir halten das für richtig."

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: