Gotha:Sozialgericht hält Hartz-IV-Kürzung für verfassungswidrig

  • Darf einem Hartz-IV-Bezieher das Geld gekürzt werden, weil er ein Arbeitsangebot abgelehnt hat?
  • Nein, sagt das Sozialgericht in Gotha. Es hält die Praxis für verfassungswidrig.
  • Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entscheiden.

Eine Kürzung des Arbeitslosengeldes bei Pflichtverstößen eines Hartz-IV-Empfängers ist nach Ansicht des Sozialgerichts Gotha verfassungswidrig - weil sie die Menschenwürde des Betroffenen antasten sowie Leib und Leben gefährden kann.

Eine Kammer des Gerichts sei der Auffassung, dass die im Sozialgesetzbuch festgeschriebenen Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter gegen mehrere Artikel des Grundgesetzes verstoßen, heißt es in einer Mitteilung. Deshalb wolle es diese Sanktionen nun vom Bundesverfassungsgericht prüfen lassen. Man sei das bundesweit erste Gericht, das die Frage aufwerfe, ob die Sanktionsmöglichkeiten der Jobcenter mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

"Möglicherweise bahnbrechend"

Der Paritätische Wohlfahrtsverband nannte den Beschluss "möglicherweise bahnbrechend". Der Sozialverband fordert seit Langem die Abschaffung der Sanktionen. Auch Katja Kipping, die Parteivorsitzenden der Linken, äußerte sich erfreut über die Entscheidung des Sozialgerichts.

Das Gericht urteilte in einem Fall, bei dem ein Mann vom Jobcenter Erfurt Arbeitslosengeld (ALG) II bezog. Nachdem er ein Arbeitsangebot abgelehnt hatte, wurde ihm das ALG II um 30 Prozent, also um 117,30 Euro monatlich gekürzt. Wegen einer weiteren Pflichtverletzung - der Mann lehnte eine Probetätigkeit bei einem Arbeitgeber ab - wurde ihm die Leistung später um weitere 30 Prozent gekürzt, insgesamt also nun um 234,60 Euro pro Monat. Dagegen reichte der Mann Klage am zuständigen Sozialgericht Gotha ein.

Urteil des BVerfG zu Sanktionen steht aus

Nun bezweifeln die Richter, dass die Sanktionen mit der im Artikel 1 festgeschriebenen Unantastbarkeit der Menschenwürde und der im Artikel 20 festgeschriebenen Sozialstaatlichkeit der Bundesrepublik vereinbar sind. Denn aus diesen Artikeln ergebe sich ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das bei einer Kürzung oder kompletten Streichung des Arbeitslosengeldes II gefährdet sei, so das Gericht. Auch auf andere Artikel des Grundgesetzes wird Bezug genommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat nach eigenen Angaben aktuell einige Verfahren vorliegen, in denen es um Leistungskürzungen geht. Über die Verfassungsmäßigkeit derartiger Sanktionen haben die Karlsruher Richter noch nicht entschieden. Vorlagen von Gerichten haben in Karlsruhe üblicherweise eine geringe Erfolgsquote.

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