Urteil:Guttenbergs Gutachten

Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags ist eine Behörde im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes. Mit dieser Entscheidung gibt das Bundesverwaltungsgericht einem Journalisten recht, der auf Einsicht in Dokumente geklagt hatte.

Von Karoline Meta Beisel

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist für alle da: Alle sollen die Behörden alles fragen dürfen, jedenfalls alles, was nicht mit gutem Grund geheim ist. Die Idee dahinter ist simpel: Die Bürger sollen den Staat kontrollieren können. Nicht so einfach zu klären war die Frage, ob auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags eine Behörde im Sinne des IFG ist. Am Donnerstag hat das Bundesverwaltungsgericht diese Frage nach einem vier Jahre währenden Streit mit Ja beantwortet. Geklagt hatte ein Journalist der Tageszeitung Die Welt, er wollte die Gutachten sehen, die der Dienst für den früheren Bundestagsabgeordneten und späteren Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg erstellt hatte, und die dieser für seine Dissertation verwendet hatte. Der Bundestag hatte das abgelehnt: Die Arbeit des Dienstes sei in diesen Fällen Teil der Mandatsausübung der Abgeordneten, das IFG deswegen nicht anwendbar. Das Gericht sah das anders: Der Bundestag sei, soweit es um die Gutachten des Dienstes ginge, eine Behörde. Außer dem Journalist darf sich noch ein zweiter Kläger über das Urteil freuen: Er hatte den Dienst erfolglos um Einsicht in ein Gutachten über die "Suche nach außerirdischem Leben" gebeten.

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