Nebenkosten:Manchmal ungerecht

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Wie in einem Mietshaus über den Wasserverbrauch abgerechnet wird, kann der Vermieter entscheiden. Sowohl die Größe der Wohnung als auch die Anzahl der Bewohner sind als Berechnungsgrundlage zulässig.

Manchmal geht es einfach nur um Gerechtigkeit. "Warum zum Beispiel muss die vierköpfige Familie aus der Wohnung nebenan nicht mehr für ihren Wasserverbrauch zahlen als der alleinstehende Nachbar?", gibt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DMB) ein Beispiel. An Fragen wie dieser entbrennt in Mietshäusern immer mal wieder Streit. Dabei sind die Regeln ziemlich klar. Wasserkosten zählen laut der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zu den umlegbaren Betriebskosten. Hierzu gehören laut Mieterbund neben dem reinen Wassergeld auch Kosten für eine Wasseruhr und unter Umständen für eine Wasseraufbereitungsanlage. Gezahlt werden muss außerdem für die Entwässerung. Neben den städtischen Kanalgebühren können hierunter Kosten für eine private Anlage beziehungsweise für Abfuhr und Reinigung einer eigenen Klär- und Sickergrube fallen. Von der Gemeinde per Abgabenbescheid geregelte Kosten wie Oberflächenentwässerung, Regenwasser oder Niederschlagswasser sind ebenfalls umlegbar.

Der Vermieter kann nach Wohnfläche oder Anzahl der Bewohner abrechnen

Wie die Kosten auf die Mieter umgelegt werden, kann der Vermieter entscheiden: Entweder die Abrechnung erfolgt nach der Wohnfläche oder der Anzahl der Personen, die in der Wohnung leben. "Das wird meist im Mietvertrag festgelegt", erklärt Ropertz. "An diese Vereinbarung ist der Vermieter gebunden." Finden sich keine Angaben zum Verteilerschlüssel im Mietvertrag, muss die Wohnfläche als Maßstab genommen werden. "Wenn Sie alleine in einer großen Wohnung wohnen, kann Ihnen das schon ungerecht erscheinen."

Einen Wasserzähler muss es nicht unbedingt geben. Das ist in jedem Bundesland anders geregelt. "Nur in einigen Ländern sind Wasserzähler für Neubauten vorgeschrieben", erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin. Ist kein Zähler vorhanden, ermittelt der Versorger den Gesamtverbrauch. Gibt es im Haus Zähler, müssen diese geeicht werden. Das muss alle sechs Jahre neu geschehen. "Die Kosten für die Eichung können umgelegt werden", sagt Storm. Der Vorteil von Zählern: Hier kann der Verbrauch klar erkannt werden. "Gäbe es mehr Wasserzähler, gäbe es weniger Streit", ist die Mietrechtexpertin überzeugt.

Warmwasserkosten zählen zu den Heizkosten. Das heißt: "Sie müssen in der Regel verbrauchsabhängig abgerechnet werden", erklärt Ulrich Ropertz. Voraussetzung ist, dass eine zentrale Heizungsanlage mindestens zwei Wohnungen versorgt. Rechnet der Vermieter entgegen den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig ab, hat der Mieter das Recht, seinen Heizkostenanteil um 15 Prozent zu kürzen.

© SZ vom 03.07.2015 / dpa - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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