Urheberrecht:BGH urteilt zu "Framing"

Der Bundesgerichtshof hat die Frage entschieden, ob man urheberrechtlich geschützte Videos auf der eigenen Homepage in einem Rahmen - einem sogenannten "Frame" einbetten darf. Das Thema ist aber noch nicht vom Tisch.

Von Karoline Meta Beisel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag entschieden, dass der Betreiber einer Internetseite das Urheberrecht nicht verletzt, wenn er geschützte Inhalte im Wege des sogenannten "Framing" auf seiner eigenen Internetseite einbindet. In dem Fall ging es um die Klage einer Wasserfilterfirma, die zu Werbezwecken einen Film zum Thema Wasserverschmutzung produziert hatte. Diesen Film nutzten auch zwei Konkurrenten der Klägerin auf ihren Homepages. Sie hatten das Video auf Youtube gefunden. Per Klick auf einen Link wurde der Film vom Youtube-Server abgerufen und in einem Rahmen, dem sogenannten Frame, auf den Webseiten der Konkurrenten abgespielt. Der BGH entschied, dass darin keine öffentliche Wiedergabe zu sehen ist, weil es nur Youtube in der Hand habe, ob der Film zu sehen sei oder nicht. Entscheidend sei nach einem Votum des Europäischen Gerichtshofs aber, ob der Film mit Zustimmung der Klägerin bei Youtube zu sehen sei. Weil das Berufungsgericht dazu noch keine Feststellung getroffen hatte, verwies der BGH den Fall zurück. Jetzt muss sich das Gericht erneut mit dem Fall beschäftigen.

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