Bayerische Abiturzeugnisse:Schulen dürfen Legastheniker schonen

Schüler mit Rechtschreibschwäche haben Anspruch auf großzügige Benotung. Im Zeugnis darf aber erwähnt werden, wenn bestimmte Leistungen nicht bewertet wurden.

Im Abitur-Zeugnis darf vermerkt sein, wenn eine bestimmte Leistung etwa wegen einer Rechtschreibschwäche nicht bewertet wurde. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts München bestätigt.

Den Leipziger Richtern lagen die Klagen von drei Abiturienten aus Bayern vor. Auf ihren Zeugnissen war vermerkt worden, dass wegen einer "fachärztlich festgestellten Legasthenie" die Rechtschreibleistung der Betroffenen nicht gewertet worden sei. Durch diesen Eintrag fühlten sich die Kläger diskriminiert.

Zwar sei es nicht statthaft, im Zeugnis auf eine Legasthenie hinzuweisen, ein Vermerk zu der nicht bewerteten Rechtschreibleistung sei jedoch erlaubt, entschied das Bundesverwaltungsgericht.

In den Vorinstanzen waren die drei Abiturienten erfolgreich. Zuletzt urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass für solche Vermerke die gesetzliche Grundlage fehle.

Grundsätzlich müsse es für die Nichtbewertung von Rechtschreibleistungen jedoch eine gesetzliche Grundlage im Schulgesetz geben. Ein ministerieller Erlass alleine reiche nicht aus, entschieden die Leipziger Richter.

Das Urteil ist auch für weitere Bundesländer von Bedeutung, die wie Bayern die Benotungen in solchen Fällen nicht in Gesetzen, sondern per Verordnung oder Erlass geregelt haben.

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