Urteil des Bundesverfassungsgerichts:Regierung darf Bundeswehreinsätze im Alleingang beschließen - unter Bedingungen

  • Eine Verfassungsklage der Grünen wegen eines Einsatzes in Libyen scheitert vor dem Bundesverfassungsgericht.
  • Die Bundesregierung hatte 2011 den Bundestag nicht um die Genehmigung eines Bundeswehreinsatzes in Libyen gebeten.
  • Die Richter urteilten, dass es sich um einen dringlichen Einsatz handelte, der der Zustimmung der Parlamentarier nicht bedurfte.

Rechte des Bundestages nicht verletzt

Die Bundesregierung darf den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland in Eilfällen ohne Beteiligung des Bundestags anordnen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. "Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz vorläufig alleine zu beschließen", heißt es im Urteil. Die Regierung müsse dann jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Entscheidung des Parlaments über die Fortsetzung des Einsatzes herbeiführen. Ist dieser dann schon beendet, müsse die Regierung den Bundestag unverzüglich, umfassend und grundsätzlich schriftlich über ihre Entscheidungsgrundlagen und den Einsatzverlauf unterrichten. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Bundestag sei in solchen Fällen nicht notwendig.

Wie es zu dem Urteil kam

Bei einer Evakuierungsoperation in Libyen 2011 hatte die Luftwaffe 132 Zivilisten ausgeflogen, darunter 22 Deutsche. Die schwarz-gelbe Bundesregierung hatte sich damals geweigert, den Einsatz nachträglich vom Bundestag genehmigen zu lassen. Eine dagegen gerichtete Verfassungsklage der Grünen-Bundestagsfraktion hatte nun keinen Erfolg, weil der Einsatz bereits beendet war, als sich der Bundestag damit hätte befassen können.

Auslandseinsätze grundsätzlich zustimmungspflichtig

Gleichzeitig stärkte das Gericht den Einfluss des Parlaments hinsichtlich bewaffneter Bundeswehreinsätze im Ausland. Ohne vorherige parlamentarische Zustimmung seien diese nicht zulässig, urteilte das Gericht und stellte klar: Der Parlamentsvorbehalt sei dabei "nicht auf kriegerische oder kriegsähnlich ausgerichtete Außeneinsätze beschränkt". Maßgeblich sei, ob die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen unmittelbar zu erwarten sei. Anhaltspunkte dafür bestünden dann, wenn sie im Ausland Waffen mit sich führten und ermächtigt seien, davon Gebrauch zu machen.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: