Ratgeber:Sicher ist sicher

In fast allen Bundesländern müssen Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Dies ist fast immer Sache des Vermieters. Die Regeln und Fristen sind aber von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Von Andrea Nasemann

400 Tote und 4000 Verletzte durch Brände, das ist die traurige Bilanz jedes Jahr in Deutschland. Grund genug für den Gesetzgeber, eine Pflicht für das Anbringen von Rauchwarnmeldern einzuführen. Während in einigen Bundesländern die Frist dafür zum Jahresende abläuft, können sich Vermieter in Bayern noch bis zum 31. Dezember 2017 Zeit lassen.

Wer im Einzelfall zum Einbau verpflichtet ist und wer die regelmäßige Wartung vornehmen muss, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Mecklenburg-Vorpommern ausgenommen ist es Sache des Eigentümers, die Geräte zu installieren. Die Betriebsbereitschaft muss er aber nicht immer gewährleisten. In Bayern, Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein ist der Mieter dafür verantwortlich, es sei denn, der Vermieter übernimmt diese Pflicht freiwillig. "In jedem Fall sollte es zwischen Vermieter und Mieter schriftlich geregelt werden, wer Einbau und Wartung übernimmt", rät Gerold Happ, Geschäftsführer bei Haus & Grund Deutschland. Hat der Mieter ohne Absprache mit dem Vermieter bereits Rauchwarnmelder in der Wohnung angebracht, muss er es dennoch dulden, wenn der Vermieter das Haus einheitlich mit Rauchwarnmeldern ausstatten will.

Das Anbringen der Geräte gilt als Modernisierungsmaßnahme, die der Mieter dulden muss

Der Mieter könne sich nicht auf wirtschaftliche oder personale Härtegründe berufen, weil das Interesse des Vermieters an einem eigenen und systematisch zu kontrollierenden Rauchwarnsystem überwiege, erklärte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Grund: Wenn ein Mieter eigenmächtig Rauchwarnmelder einbaue, die nicht näher nach Art, Standard, Anbringung, Wirksamkeit sowie Wartung definiert seien, erfülle er damit keine Pflicht des Bauherrn. Das Anbringen von Rauchwarnmeldern sei eine Modernisierungsmaßnahme, die der Mieter dulden müsse. Sie verbessere die Wohnverhältnisse auf Dauer, da sie den Sicherheitsstandard nachhaltig für alle Bewohner erhöhe (VIII ZR 216/14).

Diese Auffassung bekräftigte der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 17. Juni 2015 (VIII ZR 290/14): Den Einbau von Rauchwarnmeldern, den der Vermieter vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat. Da die Verpflichtung zum Einbau außer in Mecklenburg-Vorpommern nur den Bauherren beziehungsweise den Eigentümer der Wohnung treffe, erfülle der Mieter auch keine gesetzliche Pflicht, wenn er die Wohnung mit Rauchwarnmeldern ausstatte.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: