Steuererklärung:Steuer-ID einreichen, aber schnell!

  • Ein Freistellungsauftrag verhindert, dass die Banken Steuern auf Zinsen abziehen, wenn die Zinsen aufgrund des Steuerfreibetrags noch gar nicht besteuert werden müssten.
  • Spätestens bis Jahresende muss die Steuer-ID bei den Banken vorliegen, wenn der Freibetrag weiterhin gelten soll.

Von Berrit Gräber

Der Countdown läuft: Hunderttausende Sparer und Anleger müssen den Banken in den kommenden Wochen noch ihre persönlichen Steuer-Identifikationsnummern melden. Denn ohne die elfstellige Nummernfolge werden ältere Freistellungsaufträge zum Jahreswechsel gelöscht und damit ungültig, wie eine Sprecherin des Bundesverbands deutscher Banken in Berlin erklärt.

Die unangenehme Folge für die Kundschaft der Banken, Bausparkassen und Fondsgesellschaften: Ihr Vorteil aus den Sparerpauschbeträgen ist erst einmal weg. Die Geldinstitute führen 2016 dann schon ab dem ersten Euro Zinsen automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer an das Finanzamt ab, außerdem fallen noch 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer an.

Spätestens bis zum Jahresende muss die Nummer eingereicht sein

Eigentlich haben Bankkunden schon seit 2011 die Pflicht, ihre Steuer-ID für laufende Freistellungsaufträge anzugeben. Eine Übergangsregel verschaffte den Sparern aber noch etwas Luft. Jetzt ist für viele Bürger Eile geboten. Je nach Finanzinstitut haben Verbraucher bis Mitte Dezember, spätestens aber bis zum Jahresende Zeit, die persönliche Nummernfolge nachzureichen, erklärt Altendorf. Vom 1. Januar 2016 an müssen sämtliche alten wie auch neue Aufträge mit der Steuer-ID verknüpft sein.

Mit dem gültigen Freistellungsauftrag darf der Fiskus erst ab einer bestimmten Summe mitkassieren. Für Alleinstehende liegt die Hürde bei 801 Euro im Jahr, für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner bei 1602 Euro.

Wer einen Altauftrag hat, den er vor 2011 einmal abgegeben hat, sollte kurz bei seiner Bank oder beim Finanzinstitut nachfragen, ob die ID-Nummer dort bekannt ist. Ein komplett neuer Freistellungsauftrag ist nicht nötig. Einige Geldhäuser kennen die Kundendaten schon, etwa über den Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Ist das nicht der Fall, kann die Ziffernfolge schnell schriftlich nachgereicht werden. Verheiratete und eingetragene Lebensgemeinschaften müssen die ID für beide Partner angeben. Andere Banken verschicken in diesen Tagen von sich aus Post mit der Bitte um Übersendung.

Verbraucher mit mehreren Bankverbindungen und Depots sollten die Gelegenheit nutzen, die Aufteilung ihrer Pauschbeträge grundsätzlich mal wieder zu überprüfen, rät Altendorf. "Es gibt ja Freistellungsaufträge, die schon seit 20 Jahren laufen und vielleicht längst optimiert gehören." Der Check kann nützlich sein für Kunden, die bisher bei der einen Bank einen zu hohen Betrag freigestellt haben, bei der anderen einen viel zu geringen.

Auch ohne ID ist das Geld nicht komplett verloren

Wer das Nachreichen der Steuer-ID dieses Jahr nicht mehr rechtzeitig schafft, muss die Abzüge bei den Kapitalerträgen erst einmal hinnehmen. Aber das Geld ist nicht ganz verloren. Das Zurückholen macht nur etwas Mühe und darf nicht vergessen gehen. Sonst freut sich der Fiskus. Über die Anlag KAP bei der Einkommensteuererklärung können sich Sparer zu viel gezahlte Steuern für 2015 zurückholen.

Die persönliche Steuer-ID gibt es schon seit 2008. Sie besteht aus elf Ziffern und bleibt ein Leben lang bestehen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) teilt die Nummernfolge jedem Bürger mit einem Schreiben mit. Angestellte, die den Brief in ihren Unterlagen nicht mehr finden, können ihre ID von der Lohnabrechnung ablesen. Sie findet sich auch auf dem letzten Steuerbescheid. Man kann sich die Ziffernfolge aber auch neu zuschicken lassen. Das BZSt hilft weiter unter www.bzst.de oder unter der Hotline 0228/4061240.

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