BGH-Urteil:Handel mit E-Zigaretten soll strafbar sein

  • Der Handel mit Flüssigkeiten für E-Zigaretten ist laut einem BGH-Urteil derzeit strafbar.
  • Die Richter des Bundesgerichtshofs sehen in den elektronischen Zigaretten Tabakprodukte. Eine Beimischung von Inhaltsstoffen wie Propylenglykol sei somit verboten.

Der Handel mit E-Zigaretten, in denen eine nikotinhaltige Flüssigkeit verdampft, ist laut einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Deutschland derzeit strafbar. Die Karlsruher Richter bestätigten eine Geldstrafe des Landgerichts Frankfurt gegen einen Händler, der elektronische Zigaretten in seinem Geschäft und im Internet verkauft hat.

Im Gegensatz zu herkömmlichen Zigaretten verbrennt in E-Zigaretten kein Tabak. Die Konsumenten inhalieren stattdessen ein Dampfgemisch, das Nikotin und bestimmte Trägersubstanzen wie Propylenglykol enthält. Weil die Produkte relativ neu sind, war die Rechtslage bislang unklar. Der BGH stufte E-Zigaretten nun als Tabakerzeugnisse ein, sofern das Nikotin für die verdampfenden Flüssigkeiten aus Rohtabak gewonnen werde. Dies betrifft nach Einschätzung von Experten alle auf dem Markt erhältlichen, nikotinhaltigen Liquids. Bisherige Regelungen für Tabakprodukte verbieten jedoch die Beimischung bestimmter Stoffe wie Ethanol, die in den Flüssigkeiten enthalten sind. Deshalb habe der Angeklagte sich strafbar gemacht, argumentierten die Richter in der Urteilsbegründung (Az. 2 StR 525/13). Das Urteil war bereits am 23. Dezember 2015 ergangen, wurde aber jetzt erst veröffentlicht. Im Rahmen des Strafverfahrens waren in dem Geschäft des Mannes 15 000 Fläschchen mit nikotinhaltigen Flüssigkeiten beschlagnahmt worden.

Die Konsequenzen sind umstritten

Welche Auswirkungen das Urteil auf den Handel mit E-Zigaretten und deren Inhaltsstoffen haben wird, ist bislang umstritten. "Wenn ein Händler Liquids verkauft, deren Nikotin aus Rohtabak gewonnen wurde, und er das weiß, macht er sich strafbar", sagt Dietlind Weinland, Richterin und Pressesprecherin am BGH. Frank Hackeschmidt vom "Bündnis für Tabakfreien Genuss", einem Verband, der die Interessen von E-Zigaretten-Herstellern vertritt, sprach hingegen von einer "klaren Fehlentscheidung" des BGH, die zudem EU-Recht verletze. So sei in der EU-Tabakrichtlinie von 2014 "explizit aufgeführt, dass E-Zigaretten keine Tabakerzeugnisse sind", sagte Hackeschmidt. Er rate Händlern daher, die Produkte weiter zu verkaufen wie bislang.

Der Markt für E-Zigaretten wächst schnell, viele Konsumenten nutzen die Produkte, um vom Rauchen wegzukommen. Mit sechs Milliarden Dollar macht die E-Zigaretten-Branche weltweit schon doppelt so viel Umsatz wie Anbieter von Nikotinpflastern, Kaugummis und sonstigen Entzugshilfen zusammen.

Die Rechtslage ändert sich derzeit, da bis zum Mai 2016 die EU-Tabakrichtlinie in Form eines Gesetzes in Deutschland umgesetzt werden soll. Damit soll das Inverkehrbringen von Flüssigkeiten erlaubt werden, deren Nikotingehalt eine bestimmte Konzentration nicht übersteigt. "Es werden Inhaltsstoffe, Produktsicherheit, Verpackungsgestaltung und Handlungspflichten der Hersteller und Importeure geregelt", teilte das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) mit. Das Urteil beschränke sich daher wohl "auf einen kurzen Zeitraum, in dem das vorläufige Tabakgesetz noch greift", sagt Weinland vom BGH.

Allerdings ist in dem aktuellen Gesetzentwurf bislang nicht klar definiert, welche Inhaltsstoffe von E-Zigaretten künftig erlaubt oder verboten sein sollen. Entscheidend dafür sei, so eine Sprecherin des BMEL, dass die Stoffe kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellten.

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