Nächtliche Ausgangssperre:Ein Klagethema zeichnet sich ab

Coronavirus in Deutschland: Polizisten in Dresden kontrollieren die Ausgangssperre

Nächtliche Ausgangssperren sollem in Kraft treten, wenn die Inzidenz über 100 steigt.

(Foto: Robert Michael/dpa)

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz werden jetzt erstmals Verfassungsbeschwerden gegen die Corona-Beschränkungen möglich. Vor allem die Ausgangssperre steht juristisch auf wackeligen Füßen.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Es herrscht eine gewisse Erleichterung darüber, dass nun endlich der Bund die Pandemiebekämpfung selbst in die Hand nimmt. Eine Bundesnotbremse soll verhindern, dass bei Inzidenzwerten jenseits der 100 jedes Bundesland macht, was es will. Der Bundestag will am kommenden Mittwoch darüber entscheiden. Eine neue Einheitlichkeit soll her, wahrscheinlich ist das hilfreich. Ob aber all die Bremsklötze im Infektionsschutzgesetz am Ende vor Gericht standhalten, diese Frage ist damit noch nicht beantwortet. Bundesgesetze sind nicht von Natur aus rechtmäßiger als Landesverordnungen.

Eines lässt sich vorhersagen: Indem der Bund nun selbst Freiheitsbeschränkungen anordnet, wird auch die juristische Aufarbeitung an Autorität gewinnen und vielleicht an Tiefenschärfe. Denn damit kommt das Bundesverfassungsgericht ins Spiel, und womöglich sogar sehr schnell. Wer mit Kontaktbeschränkungen oder Ladenschließungen nicht einverstanden ist, kann wahrscheinlich eine direkte Verfassungsbeschwerde ans Karlsruher Gericht erheben, verbunden mit einem Eilantrag - ohne zuvor den Rechtsweg auszuschöpfen.

Ob das so ist, wird noch von den Details des Gesetzes abhängen. Aber nach bisheriger Planung soll die Notbremse ohne behördliche Zwischenschritte unmittelbar gelten. Und wer durch ein Gesetz "selbst, gegenwärtig und unmittelbar" in seinen Grundrechten betroffen sei, könne direkt in Karlsruhe klagen, so hat es der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags einmal zusammengefasst.

Ein zentrales Klagethema zeichnet sich schon jetzt ab - die nächtliche Ausgangssperre. Wie könnte man gegenwärtiger und unmittelbarer betroffen sein, als wenn man abends nicht mehr aus dem Haus darf? Auf den unteren Instanzen ging es in diesen Tagen munter hin und her. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat wiederholt regionale Ausgangssperren gekippt; vieles spreche dafür, dass sie nur eine sehr begrenzte Wirkung hätten. So hat es auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gesehen: Ein solches Verbot könne nur als Ultima Ratio verhängt werden, als letztes Mittel. Das Verwaltungsgericht Hamburg hingegen hatte keine Einwände.

Inhaltlich hat sich Karlsruhe wenig geäußert

Schon jetzt kündigt sich das erste Karlsruher Verfahren an. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hat ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, zur Frage, ob die Ausgangssperre verhältnismäßig ist. Anna Katharina Mangold, Professorin an der Europa-Universität Flensburg, schreibt das Gutachten. Und weil die GFF eine klageerprobte Organisation ist, ließe sich daraus rasch ein Eilantrag ans Bundesverfassungsgericht fertigen - je nachdem, wie das Gesetz am Ende aussieht. Auch die Bundesvereinigung der Freien Wähler kündigte an, per Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz vorzugehen. Sie sehen das Subsidiaritätsprinzip ausgehebelt und die Länder in ihrer Kompetenz beschnitten.

Das wäre endlich einmal eine Gelegenheit für das Karlsruher Gericht, ein paar verfassungsrechtliche Linien zu ziehen. Bisher wurde das Gericht zwar mit Hunderten Eilanträgen geflutet, sehr viele waren aber bereits unzulässig. Inhaltlich hat das Gericht sich zu Demonstrationen und Gottesdiensten geäußert, viel mehr war nicht.

Die Ausgangssperre dürfte juristisch vor allem deshalb ein wackeliges Instrument sein, weil sie in Wahrheit eine Eingangssperre ist. Denn die Gefahr lauert nicht draußen, sondern drinnen, in geschlossenen, schlecht belüfteten Räumen, das haben gerade einige Aerosolforscher in einem offenen Brief an Bund und Länder deutlich gemacht. Das weiß natürlich auch die Bundesregierung. Wie man der Gesetzesbegründung entnehmen kann, will sie den Ausgang deshalb unterbinden, weil er oft zu einem Eingang führt, dem Eingang zur Wohnung von Freunden zum Beispiel, wo man dann ein paar gemütliche Stunden zusammensitzt, Wein trinkt - und Aerosole atmet. "Die Ausgangsbeschränkung soll der Kontrolle und Beförderung der Einhaltung der allgemeinen Kontaktregeln dienen", heißt es dort.

Die Richter könnten nach dem Gesamtkonzept fragen

Die Ausgangssperre ist also, mit anderen Worten, vor allem ein Vehikel, um eine andere Maßnahme kontrollierbar zu machen: die Kontaktbeschränkung. Man sperrt Menschen faktisch in ihrer Wohnung ein, damit die Polizei leichter kontrollieren kann - obwohl draußen der beste Ort in Pandemiezeiten ist? Rechtsstaatlich gesehen, ist das ganz schwere See: Das OVG Lüneburg hat die Ausgangssperre auch deshalb beanstandet, weil ihm niemand plausibel gemacht hatte, warum man die Kontaktbeschränkungen nicht auch anders kontrollieren kann.

Aber auch, wenn man die Ausgangssperre als immerhin so halb nützlich einstuft, könnten die Verfassungsrichter nach einem schlüssigen Gesamtkonzept fragen. Also danach, warum der Lockdown ausgerechnet bei den Unternehmen stets im Schongang arbeitet, obwohl die Kontakte im Büro zu den zentralen Infektionstreibern gehören. Pflicht zum Home-Office? Gibt es nicht. Testangebote? Sollen immerhin kommen, aber nur ein Mal pro Woche. Darf man den Bürgern trotz zweifelhaftem Nutzen eine weitgehende Freiheitsbeschränkung zumuten, wenn man für die infektionsträchtigen Büros nicht einmal mittelschwere Maßnahmen ergreift?

Dass das Verfassungsgericht bald ein paar grundsätzliche Fragen klärt, könnte vielleicht auch die Atmosphäre beruhigen, die jüngst erste juristische Irrläufer produziert hat. Das Amtsgericht Weimar hat kürzlich einen bizarren Beschluss veröffentlicht, mit dem es die Maskenpflicht an den Schulen als rechtswidrig bezeichnet. Das Amtsgericht Weilheim in Bayern hat inzwischen nachgezogen. Daran hat es viel Kritik gegeben, auch an den Gutachten sogenannter Sachverständiger, die im Weimarer Beschluss auf 178 Seiten wiedergegeben werden.

Auf den eigentlichen Skandal hat aber die Neue Richtervereinigung hingewiesen. Das Amtsgericht hat sich in seiner Eigenschaft als Familiengericht angemaßt, eine Verordnung für ungültig erklären zu wollen. Das aber ist ganz eindeutig Sache von Verwaltungsgerichten. Wäre die Rechtsprechung im Umgang mit der eigenen Kaste nicht so zurückhaltend, dann gäbe es dafür einen klaren Begriff - Rechtsbeugung.

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