Steuern:Bundesfinanzhof segnet den Soli ab

Steuern: Die Wiedervereinigung sei eine "Generationenaufgabe" - und für die bestehe noch immer ein erhöhter Finanzbedarf, heißt es vom BFH.

Die Wiedervereinigung sei eine "Generationenaufgabe" - und für die bestehe noch immer ein erhöhter Finanzbedarf, heißt es vom BFH.

(Foto: Jens Wolf/picture alliance/dpa)

Das höchste deutsche Finanzgericht hat keine Verfassungsbedenken gegen die Abgabe. Trotzdem wird bald auch in Karlsruhe darüber gestritten.

Von Stephan Radomsky

Der Solidaritätszuschlag verstößt in seiner jetzigen Form wohl nicht gegen das Grundgesetz. Zu diesem Schluss kommt der Bundesfinanzhof (BFH), in einem heute in München verkündeten Urteil (Az.: IX R 15/20).

Das Gericht habe "nicht die nötige Überzeugung von einem Verfassungsverstoß gewinnen können", sagte der Vorsitzende des neunten Senats, Hans-Josef Thesling, der zugleich BFH-Präsident ist. Der Solidaritätszuschlag erfülle auch für die Jahre 2020 und 2021 die Vorgaben des Grundgesetzes, er entspreche weiter "den Anforderungen, die an eine Ergänzungsabgabe zu stellen sind". So habe die Bundesregierung schlüssig dargelegt, dass die Wiedervereinigung weiter einen erhöhten Finanzbedarf verursacht, auch wenn die früheren Solidarpakte zur Finanzierung der Einheitslasten ausgelaufen sind.

Geklagt hatten ein Steuerberater aus Aschaffenburg und seine Ehefrau, unterstützt wurden sie dabei vom Bund der Steuerzahler. Sie hatten beim Finanzgericht Nürnberg die Einkommensteuer- und Vorauszahlungsbescheide des Finanzamts angefochten, in denen ihre Soli-Zahlungen festgesetzt wurden. Die Richter dort hatten die Zahlungen des Ehepaars zwar herabgesetzt, waren im Kern aber der Sicht des Finanzamts gefolgt. Zwar wurde dieses Urteil nun vom BFH aufgehoben, allerdings "allein aus verfahrenstechnischen Gründen", wie Thesling sagte. "In der Sache ist die Entscheidung des Finanzgerichts nicht zu beanstanden." Der BFH werde den Fall deshalb auch nicht in Karlsruhe vorlegen.

Die Kläger hatten sich unter anderem darauf berufen, dass der ursprüngliche Zweck des Soli inzwischen entfallen und die Abgabe ungerecht sei, weil nur noch ein Bruchteil sie zahlen müsse. Dem folgte der Bundesfinanzhof jedoch nicht: Es bestehe nach wie vor ein erhöhter Finanzbedarf für die "Generationenaufgabe" der Wiedervereinigung, so Thesling in der Begründung. Das habe der Gesetzgeber auch schlüssig dargelegt. Auch höhle der Soli nicht die Einkommensteuer aus und sei auch keine verdeckte Reichensteuer. "Eine Ergänzungsabgabe muss nicht von vornherein befristet oder für einen kurzen Zeitraum erhoben werden", sagte Thesling.

Auch, dass der Aufschlag nicht mehr von allen Einkommensteuerzahlern verlangt wird, sei keine ungerechte Behandlung - angesichts des sinkenden Finanzbedarfs sei es viel mehr der gebotene "Einstieg aus dem Ausstieg". Wenn nur noch Steuerpflichtige mit hohen Einkünften den Soli zahlen müssten, dann trage das sozialen Gesichtspunkten Rechnung und sei damit zulässig.

In Karlsruhe liegt schon eine Verfassungsbeschwerde

Mit dem Soli befassen wird sich das Bundesverfassungsgericht aber trotzdem. Dort ist unter anderem bereits eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die 2020 unter anderem vom FDP-Politiker Florian Toncar initiiert wurde. Er ist heute Finanzstaatssekretär. Und auch der klagende Steuerberater und seine Frau könnten noch weiter vors Bundesverfassungsgericht ziehen. Ob sie diesen Schritt auch noch gehen, werde man nun beraten, sagten ihre Vertreter am Montag. Für die Entscheidung haben sie nun vier Wochen Zeit. Der Richterspruch des BFH könnte dann allerdings ein starkes Signal sein.

Bereits vor zwei Wochen hatte der für Fragen der Einkommensteuer zuständige neunte Senat über den Fall verhandelt, allerdings nur kurz. Bereits nach 45 Minuten war die Sitzung beendet, beide Seiten hatten ihre Standpunkte vorgetragen, das Gericht hatte bis auf Formalitäten keine weiteren Fragen. Das hatten viele Beobachter schon so gedeutet, dass die Richter die Sache ziemlich eindeutig sehen - wohl gegen den Soli.

Eingeführt wurde der Soli einst als Ergänzungsabgabe, vor allem um nach der Wiedervereinigung den Aufbau der ostdeutschen Bundesländer finanziell zu unterstützen. Alle, die Einkommensteuer zahlten, mussten dafür zusätzlich einen Teil ihres Verdienstes abgeben. So war es im Rahmen der sogenannten Solidarpakte I und II vereinbart, so hat es auch das Bundesverfassungsgericht für zulässig befunden.

Nachdem der Solidarpakt II ausgelaufen und der Länderfinanzausgleich neu geregelt worden war, wurde der Soli aber weiter erhoben - im Jahr 2020 noch von allen Einkommensteuerzahlern, anschließend nur noch von einem kleinen Teil. Je nach Darstellung müssen nur noch zwischen fünf und zehn Prozent die Abgabe leisten. Außerdem wird sie weiterhin auf alle Zahlungen von Kapitalertrag- und von Körperschaftsteuer fällig. Ihr Volumen ist aber weiterhin enorm: Allein im Jahr 2021 flossen daraus insgesamt gut elf Milliarden Euro an den Fiskus.

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(Foto: SZ-Grafik; Quelle: Statistisches Bundesamt)

Im Extremfall müsste der Bund weit mehr als 40 Milliarden Euro zurückzahlen

Geld, das Finanzminister Christian Linder (FDP) am liebsten gar nicht hätte: Schon lange möchten die Liberalen den Soli ganz abschaffen, in den Koalitionsverhandlungen der Ampelparteien konnten sie sich damit aber nicht durchsetzen. Kurz vor der BFH-Verhandlung setzte Lindner dann aber doch noch ein politisches Signal: Da zog sich das Finanzministerium ein paar Tage vor der Verhandlung aus dem BFH-Verfahren zurück. Juristisch hatte das zwar keine Folgen, der neue Finanzminister stellte sich damit aber deutlich gegen seinen Vorgänger, den heutigen Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD). Unter ihm war das Ministerium dem Verfahren 2021 beigetreten.

Entsprechend dünn fiel die Reaktion aus dem Hause Lindner am Montag aus. Man nehme die Entscheidung "zur Kenntnis", hieß es aus dem Finanzministerium. Und Staatssekretärin Katja Hessel (FDP) twitterte, die Liberalen setzen sich weiter für die vollständige Soli-Abschaffung ein. Ohnehin, so hieß im Umfeld des Ministeriums, werde das Bundesverfassungsgericht ja noch über den Soli entscheiden. Die Bundesregierung habe auch "ein Interesse an einer verfassungsgerichtlichen Klärung".

Verwirft dann Karlsruhe die geltende Regelung, könnte es allerdings noch teuer werden für den Fiskus. Im Extremfall könnte die Rückzahlung aller nach Auslaufen des Solidarpakts II geleisteten Soli-Zahlungen an die Bürger drohen. In Summe wären das allein für die Jahre 2020 bis 2022 rund 40 Milliarden Euro plus Zinsen. Das wäre möglich, weil die Abgabe seit 2020 nur noch vorläufig erhoben wird. Das heißt, auch wenn der Einkommensteuerbescheid rechtskräftig ist, kann er in diesem Punkt noch einmal geändert werden. Denkbar ist aber auch, dass die Verfassungsrichter die Soli-Regeln erst ab einem bestimmten Datum in der Zukunft verbieten, dem Fiskus die bis dahin eingenommenen Gelder aber lassen. Oder sie schließen sich dem BFH an und segnen den Soli schlicht ab.

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