Rundfunkbeitrag:Wer nicht doppelt zahlen will, muss zahlen

Rundfunkbeitrag

Zweitwohnungsinhaber müssen fortan keine doppelten Rundfunkgebühren mehr bezahlen. Für den Meldenachweis fallen aber noch einmal zusätzliche Kosten an.

(Foto: dpa)
  • Laut eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli müssen Inhaber einer Zweitwohnung keine doppelte Rundfunkgebühr entrichten.
  • Für eine Beitragsbefreiung müssen Inhaber ihre jeweiligen Wohnsitze mittels Meldebescheinigung nachweisen.
  • Je nach Wohnort fallen hierfür unterschiedlich hohe Gebühren an.

Von Hans Hoff

Als das Bundesverfassungsgericht am 18. Juli sein Urteil zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags verkündete, schien alles in bester Ordnung. Im Großen und Ganzen hielten die Richter die Regelungen zur Erhebung des Beitrags für verfassungsgemäß. Nur in einem Punkt sahen sie Änderungsbedarf, denn nach ihrer Meinung verstößt die Erhebung des Beitrags bei Zweitwohnungen gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. Vereinfacht gesagt geht das Urteil davon aus, dass man nicht gleichzeitig in zwei Wohnungen seinen Medienkonsum erledigen könne. Daher seien Wohnungsinhaber von Zweitwohnungen, die bereits für ihre Erstwohnung einen Beitrag entrichten, vom zweiten Beitrag freizustellen.

Was auf den ersten Blick einfach klingt, verkompliziert sich auf den zweiten. Zumindest für Betroffene, die auf schnelle Entlastung hoffen. Sie werden nämlich vor der Befreiung von der nicht verfassungsgemäßen Zusatzlast zur Kasse gebeten. Sie müssen im ungünstigen Fall erst einmal sogar mehr als die 17,50 Euro zahlen, die sie künftig monatlich einzusparen hoffen.

Möglich macht das eine Passage in der Urteilsbegründung, mit der die Richter den Verwaltungsaufwand für die Erfassung von Zweitwohnungen vom Beitragsservice auf die Betroffenen abwälzten: Sie verfügten, dass der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio die Befreiung "von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen" kann. Den entsprechenden Antrag hat der Kölner Beitragsservice an diesem Donnerstag online gestellt und deutlich gemacht, dass die Befreiung, so sie denn gewährt wird, rückwirkend gelte bis zum Tag des Urteils. Für die Zeit vorher bekommt nur Geld erstattet, wer schon vorher Einspruch gegen die alte Regelung eingelegt hat.

Kompliziert wird es nun, weil die Antragsteller per Meldebescheinigung nachweisen müssen, wo sie welchen Wohnsitz haben. Für eine Meldebescheinigung sind aber meist Gebühren fällig, die je nach Ort happig ausfallen können. In München gibt es solch eine Bescheinigung schon für fünf Euro. In Düsseldorf kostet sie neun und in Berlin zehn Euro. Wer also in zwei Städten mit hohen Gebühren seine Wohnungen hat, zahlt leicht mal 20 Euro, um künftig um nicht verfassungsgemäß erhobene 17,50 Euro herumzukommen.

"Es ist nicht die Aufgabe des Beitragsservice, die Höhe etwaiger Kosten für eine Meldebescheinigung zu kommentieren", sagt auf Anfrage Christian Greuel, Sprecher beim Beitragsservice, Spielraum gebe es nicht: "Mit der Einforderung eines melderechtlichen Nachweises setzt der Beitragsservice die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um."

Dabei könnte man glauben, dem Beitragsservice falle es leicht, an solche Nachweise zu kommen. Schließlich hat er erst im Mai zum zweiten Mal einen so genannten Meldedatenabgleich durchgeführt und seine Daten mit denen von knapp 71 Millionen volljährigen Personen, die bei den Meldebehörden vorliegen, verglichen - um danach jene anzuschreiben, bei denen unklar ist, ob sie beitragspflichtig sind oder nicht.

Weil das Urteil des Bundesverfassungsgerichts damals aber noch in weiter Ferne lag, wurde in Köln nicht nach Haupt- und Nebenwohnung unterschieden. "Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit" sei diese Information auch nicht gespeichert worden, heißt es dazu. Man wartet also jetzt in Köln auf die Anträge der Zweitwohnungsnutzer, die im schlimmsten Fall nun selber zu zwei Einwohnermeldeämtern müssen und dort zur Kasse gebeten werden, um ihr Recht auf Beitragsfreiheit einfordern zu können.

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