Streit um Öffnungszeiten:Im Zweifel für den Brezenverkauf

Brezen beim Bäcker

Eine Breze und außerdem ein Krusti, sechs Semmeln sowie einen Laib Brot hatten Testkäufer erstanden.

(Foto: Tobias Hase/dpa)
  • Die "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs" hat die Bäckerei-Kette Ratschiller abgemahnt, weil sie angeblich gegen das Ladenschlussgesetz verstößt.
  • Vor Gericht ging es nun um zwei Fragen: ob eine Semmel ohne Belag eine "zubereitete Speise" ist und was aus einem Laden eine Gaststätte macht.

Aus dem Gericht von Stephan Handel

"Es geht um trocken Brot", sagt der Vorsitzende Richter, aber damit meint er nicht den juristischen Sachverhalt, mit dem er sich gleich auseinandersetzen wird: Tatsächlich beschäftigt sich der 6. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) an diesem Donnerstag mit Brot ohne was drauf sowie mit der Frage, wann und unter welchen Umständen dieses verkauft werden darf.

Beklagte in diesem Verfahren ist die Bäckerei Ratschiller aus Holzkirchen, die in München und Umgebung mithilfe zahlreicher Filialen ihr Angebot unter die Leute bringt. Verklagt wurde Ratschiller von der "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs" in Frankfurt, die es sich zur Aufgabe gemacht, durch Abmahnungen und Gerichtsverfahren Unternehmen zur Einhaltung der Gesetze zu bewegen. Zu diesem Zweck schickte die Zentrale - oder vielleicht auch Ratschillers Konkurrenz, das weiß man nicht - an drei Sonntagen Testkäufer in Filialen, die dort unter anderem am frühen Nachmittag "1 Breze, 1 Krusti, 6 Semmeln und einen Laib Brot" erstanden, wie Richter Konrad Retzer auflistet.

Die Klägerin ist der Meinung, dass Ratschiller damit gegen das Ladenschlussgesetz verstoßen hat, weshalb sie eine Abmahnung rausschickte. Die Bäckerei fand, sie habe rechtmäßig gehandelt und erkannte die Abmahnung nicht an, weshalb es zum Prozess kam - zunächst vor dem Landgericht, das der Bäckerei Recht gab, nun, in der Berufung, vor dem OLG.

Das Ladenschlussgesetz - beziehungsweise eine dazugehörende Verordnung - sagt, dass Bäckereien und Konditoreien an Sonntagen für drei Stunden zum Verkauf geöffnet haben dürfen. In Ratschillers Filialen jedoch stehen nicht nur Körbe mit Semmeln, Brezen und Broten, sondern auch Tische; die Kunden können Kaffee und Kuchen kaufen, manchmal gibt's sogar einen Mittagstisch. Damit, so die Argumentation des Bäckers, sei die Filiale kein Laden mehr, sondern eine Gaststätte, mindestens aber eine Mischung aus beiden. Und für eine Gaststätte gelte nicht das Ladenschluss-, sondern das Gaststättengesetz. In dem steht, dass dort unabhängig von den Ladenschlusszeiten "Getränke und zubereitete Speisen an jedermann über die Straße" verkauft werden dürfen, mithin auch länger als drei Stunden am Sonntag.

Die Klage dreht sich also darum, ob eine Semmel ohne Belag eine "zubereitete Speise" ist. Carola Onken, die Rechtsanwältin der Klägerin, führt an, dass in den Filialen mit den Semmeln ja nichts weiter geschehe - "so wie's reinkommt, wird's weiterverkauft". Elke Fürnrieder, die Ratschiller vertritt, hält dagegen: Es gebe auch Filialen, in denen die Teigrohlinge erst aufgebacken werden, außerdem sei das egal, weil: Mischbetrieb ist Mischbetrieb. Und das Argument, niemand kaufe eine leere Semmel zum sofortigen Verzehr, entkräftet Fürnrieder durch eigenes Beispiel - sie esse gerne eine trockene Breze zu ihrem Kaffee.

Richter Retzer deutet an, dass die Gunst des Senats eher zur Bäckerei neigt. Um dem Vorwurf vorzubeugen, er handle aus Angst um seine eigenen Sonntagssemmeln, führt er ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts an: Da ging es um eine Tankstelle mit angeschlossenem Getränkemarkt und Stehausschank; die obersten bayerischen Richter erlaubten den Verkauf von zwei Kasten Bier zu einer Zeit, als andere Getränkemärkte schon geschlossen sein mussten, eben wegen der Eigenschaft als Mischbetrieb - und bedarf nicht eine Flasche Bier noch weniger der Zubereitung als eine Semmel?

Eine Entscheidung gab es am Donnerstag noch nicht - diese will der Senat in zwei Monaten verkünden. Nach Richter Retzers Äußerungen in der Verhandlung dürfte sie aber wohl zugunsten der Bäckerei ausfallen. Beratungsbedarf hat das Gericht wohl noch bei der Frage, ob die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen wird: Verschiedene Landgerichte sind in ähnlichen Fällen zu unterschiedlichen Auffassungen gelangt. "Die Frage ist offensichtlich von aktueller Bedeutung", sagte Retzer.

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