Gesundheit - Saarlouis:Saar-Verwaltungsrichter kippen 2G-Regel im Einzelhandel

Corona
"Geimpft! Genesen!" steht auf einem Schild an einer Bar. Foto: Robert Michael/dpa-Zentralbild/dpa/Symbolbild (Foto: dpa)

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Saarlouis (dpa/lrs) - Im saarländischen Einzelhandel ist die 2G-Regel ausgesetzt. Mit diesem Beschluss folgte das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG) am Freitag in Saarlouis einem Eilantrag mehrerer saarländischer Elektronik-Fachmärkte. Die Entscheidung bedeutet nach Angaben des Gerichts, dass im Saarland bis auf Weiteres die 2G-Regelung im Einzelhandel nicht mehr anzuwenden ist, teilte das OVG mit. Die Entscheidung ist unanfechtbar (Aktenzeichen 2 B 295/21).

Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) kündigte an, den Beschluss auszuwerten und dann bald zu entscheiden, wie die Rechtsverordnung des Landes geändert werden muss. "Je nach Ergebnis kann es aus meiner Sicht als Alternative zur 2G-Regel im Einzelhandel eine Möglichkeit sein, dort auf eine FFP2-Maskenpflicht zu setzen." Dies werde gemeinsam im Kabinett besprochen. Die aktuelle Infektionslage und die Konsequenzen daraus seien auch Thema der Ministerpräsidentenkonferenz am Montag. "Wir müssen einen Weg finden, den Umgang mit dem Virus allmählich in unseren Alltag zu integrieren", sagte Hans.

Die stellvertretende Landesvorsitzende der FDP Saar, Angelika Hießerich-Peter, begrüßte das Urteil. Auch in anderen Branchen wie der Gastronomie müssten 2G-Regeln hinterfragt und gegebenenfalls zurückgenehmen worden. "Wir brauchen einen Exit-Plan."

Bund und Länder hatten die 2G-Regeln für den Einzelhandel Anfang Dezember bundesweit vereinbart. Für Niedersachsen kippte das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Regeln bereits Mitte Dezember. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die 2G-Regel für den Einzelhandel im Freistaat diese Woche außer Vollzug gesetzt.

Der saarländischen Vorschrift zufolge waren Geschäfte von 2G ausgenommen, die ihre Kunden mit Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs versorgen. Diese Formulierung werde durch eine nicht abschließende beispielhafte Aufzählung von Geschäften und Einrichtungen konkretisiert. Das Gericht monierte jedoch, dass die dort genannten Ladenlokale den Schluss zuließen, dass die "Deckung des täglichen Bedarfs" nicht das einzige Abgrenzungsmerkmal für die Befreiung von der Zutrittsbeschränkung sei. Allerdings bleibe unklar, nach welchen konkreten Kriterien sonstige Einzelhandelsbetriebe von der Ausnahmeregelung erfasst werden sollten.

Auch enthalte der Verordnungstext selbst keine Regelung, wie sogenannte Mischbetriebe einzuordnen seien. Lediglich in der amtlichen Begründung seien hierzu Ausführungen erfolgt - demzufolge komme es letztlich auf den "Gesamteindruck" des Betriebes an. Die konkrete Einordnung obliege den Behörden vor Ort. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts führe dies letztlich zu einer uneinheitlichen Vollzugspraxis.

Dem OVG zufolge verstößt die angegriffene Regelung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete "Gebot der Bestimmtheit von Normen". Allerdings, so betonen die Richter, seien andere Vorschriften gegen eine weitere Ausbreitung der Corona-Pandemie einzuhalten. Dies gelte ungeachtet der vorläufigen Außervollzugsetzung der Zutrittsbeschränkungen nach der 2G-Regel im Einzelhandel. Als Beispiele gelten Abstandsregeln und Maskenpflicht.

© dpa-infocom, dpa:220121-99-801048/5

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